2104/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.10.2012
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Antrag

 

der Abgeordneten Magª Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Dr. Martin Graf

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxx, wird wie folgt geändert:

 

§ 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.“


Begründung:

 

Gemäß des derzeit geltenden § 14 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975 hat der Präsident bei der Erstellung des Voranschlagsentwurfes das Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten herzustellen. Anschließend übermittelt der Präsident den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen (§ 30 Abs. 2 BHG 1986, spricht von „Erläuterungen und für die Ausarbeitung der Teilhefte und des Arbeitsbehelfes erforderlichen Unterlagen“) dem Bundesminister für Finanzen.

 

Gemäß der Haushaltsreform erfolgt die Bundeshaushaltsführung seitens des Bundesministers für Finanzen nicht mehr ausschließlich mittels Erstellung eines Entwurfes des für ein Jahr gültigen Bundesfinanzgesetzes, sondern auch mittels Erstellung des für vier Jahre verbindlichen Bundesfinanzrahmengesetzes. Somit erfolgt auch die Budgetplanung für den Nationalrat nicht mehr nur anhand eines Voranschlagsentwurfes für das Bundesfinanzgesetz, sondern auch anhand der Erstellung der für die Erarbeitung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes erforderlichen Unterlagen. Die Erstellung des Voranschlagsentwurfes und der für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes notwendigen Unterlagen für den Nationalrat erfolgen durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten. Anschließend übermittelt der Präsident rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen (§ 30 Abs. 2 BHG 1986 spricht von „Erläuterungen und für die Ausarbeitung der Teilhefte und des Arbeitsbehelfes erforderlichen Unterlagen“; § 40 Abs. 1 BHG 2013 spricht von „Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte [§ 43] und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen“) und die zur Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des der Erläuterung des Bundesfinanzrahmengesetzes dienenden Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen (vgl. § 15 Abs. 1 BHG 2013).

 

Durch die Haushaltsreform wird die wirkungsorientierte Haushaltsführung eingeführt, die sich dadurch vom bisherigen System unterscheidet, dass die Steuerung des Bundeshaushaltes ergebnisorientiert gemäß politisch definierter und überprüfbarer Zielsetzungen erfolgt. Daher ist nun vorgesehen, dass – sobald das BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 idF BGBl. I Nr. 35/2012, und die Novelle des B-VG, BGBl. I Nr. 1/2008 zur Anwendung kommt – Einvernehmen zwischen den drei Präsidenten bei der Festlegung der Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates herzustellen ist. Konkret erfasst von dieser Bestimmung sollen hinsichtlich des Bundesfinanzgesetzes bzw. des Voranschlagentwurfes die höchstens fünf angestrebten Wirkungsziele (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 iVm § 3 Abs. 2 der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO, BGBl. II Nr. 244/2011) sein, wobei zumindest eines dieser Wirkungsziele direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten ist. Vor Übermittlung der genannten Budgetunterlagen an den Bundesminister für Finanzen bringt der Präsident dem Zweiten und Dritten Präsidenten die restlichen Angaben zur Wirkungsorientierung (vgl. § 4 Abs. 4 bis 6 iVm § 3 Abs. 4 bis 6 der Angaben zur Wirkungsorientierung-VO) zur Kenntnis. Hinsichtlich des Bundesfinanzrahmengesetzes sind die „umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen“ (vgl. § 14 Abs. 2 Z 5 lit. a BHG 2013) umfasst.

 

Der Ausdruck „Bereich des Nationalrates“ bezieht sich auf die Budgetebene „Untergliederung Bundesgesetzgebung“. Obzwar die Herstellung des Einvernehmens zwischen den drei Präsidenten zu verfolgen ist, bringt die Einfügung des Wortes „rechtzeitig“ im 2. Satz zum Ausdruck, dass der Präsident auch dann verpflichtet ist, die zur Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Strategieberichtes und des Bundesfinanzgesetztes notwendigen Unterlagen an den Bundesminister für Finanzen rechtzeitig und gemäß den budgetrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln, wenn zwischen ihm und dem Zweiten und Dritten Präsidenten kein Konsens erzielt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Präsident über alle betreffenden Unterlagen den Zweiten und Dritten Präsident ausreichend frühzeitig (in der Regel mindestens 48 Stunden vor Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Finanzen) informiert und diese erläutert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.

 

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR