2106/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 08.11.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Gleichstellung von RichterInnen mit anderen öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Betreuung von Kindern

 

 

BEGRÜNDUNG

 

MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes haben, etwa nach § 50b BDG, die Möglichkeit, „die regelmäßige Wochendienstzeit … auf seinen“ oder ihren „Antrag zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen“. Alle MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes? Nein,…

 

Bei der Schaffung der Möglichkeit der Reduktion auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes“ im Jahr 1997 wurde eine Gruppe der öffentlichen Bediensteten ausgelassen. Für Sie gilt immer noch die bis 1997 geltende Rechtslage, nach der nur um exakt 50% reduziert werden kann: Die RichterInnen.

 

Auch wenn es verwaltungstechnische Gründe geben mag, die eine einschränkende Sonderregelung für RichterInnen begründet, so ist diese Regelung nicht lebensnah oder für die Betroffenen praktikabel. Sie stellt eine wesentliche Einschränkung und Benachteiligung von RichterInnen gegenüber allen anderen BeamtInnen dar, die verfassungsrechtlich nicht begründbar und daher auch nicht haltbar ist.

 

Es entspricht der Judikatur sowohl des VfGH als auch des EGMR, dass eine Ungleichbehandlung allein auf Grund der Tatsache, dass eine Gleichbehandlung Kosten oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, verfassungsrechtlich nicht begründbar ist.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, jedenfalls aber bis zum 1. März 2013, einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem für Richter und RichterInnen analog zu den übrigen BeamtInnen die Möglichkeit geschaffen wird, Ihre Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes nach §76a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht nur genau um die Hälfte, sondern auch um einen geringeren Teil zu reduzieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss  vorgeschlagen.