2157/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.12.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Neubauer, Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Steuererleichterung für Bezieher deutscher Sozialversicherungspension

 

 

In Deutschland wurde aufgrund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes die Rentenbesteuerung mit 01.01.2005 auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Davon sind auch an die 150.000 Personen betroffen, die in Österreich den Wohnsitz haben und eine Sozialversicherungsrente aus Deutschland beziehen.

Deutschland stellt mit Stichtag 01.01.2005 pauschal 50 % der Rentenbezüge steuerfrei, weil es in der aktiven Erwerbsphase nicht möglich war, alle Rentenvorsorgeleistungen von der Steuer abzusetzen.

 

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich wird Deutschland für die Sozialversicherungsrenten das Besteuerungsrecht zugewiesen. Österreich stellt diese Einkünfte zwar steuerfrei, jedoch wird die deutsche Sozialversicherungsrente bei der Berechnung des Steuersatzes (Progression) miteinbezogen und dieser höhere Steuersatz wird dann auf das österreichische Einkommen zur Berechnung der Steuer angewendet.

 

Österreich sieht innerstaatlich vor, dass zur Vermeidung des Übels der internationalen Doppelbesteuerung das Bundesministerium für Finanzen bei Abgabepflichtigen, die der Besteuerung zweier Staaten unterliegen, soweit es zum Ausgleich der inländischen und ausländischen Besteuerung erforderlich ist, anordnen kann, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht auszuscheiden.

 

Österreich soll bei der Bemessung des Steuersatzes den von Deutschland steuerfrei gestellten Teil der Altersrente ebenfalls anerkennen und nicht in die Berechnung einbeziehen. Damit könnte eine wesentliche finanzielle Entlastung für tausende Bezieher einer  Zusatzrente aus Deutschland erreicht werden.

 


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Finanzen wird aufgefordert, gestützt auf § 48 Bundesabgabenordnung eine Verordnung zu erlassen, die für Personen mit Wohnsitz in Österreich (unbeschränkte Steuerpflicht) und der Anwendbarkeit  des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Österreich im Falle des Bezuges von Sozialversicherungsrenten aus Deutschland vorsieht, dass nur der um den pauschalen Freibetrag in Deutschland verringerte Betrag der Rente für die Berechnung des erhöhten Steuersatzes (Progressionsvorbehalt nach DBA) herangezogen wird.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss gebeten.