2175/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2012
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Jannach

und weiterer Abgeordneter

betreffend Änderung des Österreichischen Lebensmittelcodex

 

Im Österreichischen Lebensmittelbuch des Bundesministeriums für Gesundheit (IV. Auflage Codexkapitel / B 14 / Fleisch und Fleischerzeugnisse) ist unter Punkt „B.4.3.2 Streichfähige Kochwürste“ folgendes nachzulesen:

„Im Einzelnen gelten für das verwendende Ausgangsmaterial folgende Richtlinien:

[…]

Kalbsleberstreichwurst, Gansleberstreichwurst, Gutsleberstreichwurst, feine Leberstreichwurst und Leberstreichwürste mit anderen hervorhebenden Bezeichnungen oder mit solchen, die auf ausländische Gebiete oder Orte hinweisen:

30 Teile Leber vom Schwein oder Kalb

25 Teile mageres Schweinefleisch I oder Kalbfleisch II

45 Teile fette Abschnitte.

Kalbsleberstreichwurst und Gansleberstreichwurst müssen mindestens 5 % Leber der namengebenden Tierart enthalten, wobei der Gesamtlebergehalt (Schweineleber

einschließlich Leber der namengebenden Tierart) mindestens 30 von 100 Teilen betragen muss.“

(Quelle: http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/4/9/6/CH1252/CMS1167207128242/b_14_fleisch_und_fleischerzeugnisse.pdf (06.12.2012)

 

Dies ist definitiv nicht im Sinne einer konsumentenfreundlichen Kennzeichnung, da der Käufer bei dem Kauf einer „Kalbsleberwurst“ eigentlich davon ausgehen könnte, dass ein weit höherer Anteil an Kalbsleber enthalten ist.

Die meisten wurstverarbeitenden Betriebe Österreichs halten sich exakt an den Mindestanteil von 5 %, was zwar einerseits rechtlich legitim ist, jedoch andererseits den Konsumenten täuscht.

In einer Kalbsleberwurst von 125 g sind demnach (meistens) lediglich 6,25 g Kalbsleber verarbeitet, aber die Kalbsleberwurst darf dennoch als solche bezeichnet werden. Dies ist unverhältnismäßig und muss im Sinne der österreichischen Nahrungsmittelqualität und des ordentlich betriebenen Konsumentenschutzes geändert werden.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, im Sinne der Antragsbegründung alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den Lebensmittelcodex zum Vorteil der Konsumenten zu ändern und den Mindestanteil von 5 % Kalbs-/Gänseleber in Kalbs-/Gänseleberaufstrich zu erhöhen.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz ersucht.