2187/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
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Antrag

Parlamentarische Materialien

 

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 45 wird in Z.23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und und folgende Z.24 angefügt:

 

„24. die jeweils zuständige Gebietskörperschaft im Fall der Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist nach § 83 Abs. 3 dieses Gesetzes von der Setzung der Nachfrist und der Androhung der Abschaltung des Netzzugangs von Haushaltskunden zu informieren.“

 

2.    § 82 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

„Eine Abschaltung des Netzzugangs von Haushaltskunden ist im Zeitraum zwischen 31. Oktober eines Jahres und 31. März des Folgejahres jedenfalls nicht zulässig.“

 

 

Begründung:

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zielt darauf ab, die katastrophalen Folgen von Stromabschaltungen in bewohnten Haushalten während der Wintermonate zu verhindern. Die Information der Gebietskörperschaft dient der Prävention bzw. der Einschaltung der zuständigen Sozialhilfebehörden, um die zur Überwindung der persönlichen Notlage und deren Folgen notwendigen Maßnahmen (bedarfsorientierte Mindestsicherung, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Maßnahmen zur beruflichen Integration, sonstige Beratung und Betreuung,…) in die Wege zu leiten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.