2188/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 31 Abs. 5 wird in Z. 35 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 36 angefügt:

„36. zum einheitlichen Vollzug der Informationspflichten der Versicherungsträger gem. § 43a Abs. 1.“

 

2.    § 43a lautet wie folgt:

„(1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat den oder die Versicherte von jeder An- oder Abmeldung (§ 33) sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung (§ 34), insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches innerhalb von sieben Tagen nach Meldung der Änderung unter Angabe der Beitragsgrundlage zu informieren. Im Fall des Endes einer Versicherung hat der Krankenversicherungsträger überdies darüber zu informieren, ob und wann eine allfällige die Nachversicherungsfrist nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherung (§ 122 Abs. 2 Z 2) endet.

 

(2) Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen.“

 

Begründung:

 

Melde- und Informationspflichten hinsichtlich An- und Abmeldung sowie Änderungen in der Sozialversicherung bestehen gegenwärtig ausschließlich bei meldepflichtigen Betrieben, Personen oder Stellen und dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger. Auch wenn dies historisch hinsichtlich des erheblichen bürokratischen Aufwands verständlich ist, so wird bei diesen Vorgängen auf die unter Umständen korrigierende Wirkung der Einbeziehung der Versicherten selbst verzichtet. Auf Grund der vollständigen elektronischen Erfassung und Verarbeitung der im Sozialversicherungswesen notwendigen Daten ist die historische Ausgrenzung der Versicherten selbst nicht mehr zur rechtfertigen: Die Information muss heute nicht mehr über händisch zu bearbeitende Schreiben, sondern kann im Wesentlichen auf automatisiertem Wege erfolgen.

 

Die Information der Versicherten selbst über ihre sozialversicherungsrechtliche Situation bzw. entsprechende Veränderungen derselben verhindert einerseits jene durch den Ersatz des Krankenscheins durch die E-Card vermehrt auftretende Situation, in der Menschen erst bei Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung feststellen müssen, dass sie nicht mehr versichert sind, andererseits aber auch irrtümlich oder in betrügerischer Absicht erfolgte Fehl- und Falschmeldungen der meldepflichtigen Stellen.

 

Die Information der Versicherten (oder ehemals Versicherten) über die Veränderung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation ist jedenfalls geeignet, den betroffenen Menschen rechtzeitig jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre soziale Existenz abzusichern.

 

Im Detail:

Die vorgeschlagene Ergänzung der Informationspflichten der Krankenversicherungsträger (§ 43a Abs. 1) folgt den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG hinsichtlich der Meldungspflichten der meldepflichtigen Stellen. Eine eigene Verständigung hinsichtlich der Änderung der Beitragsgrundlage wäre überschießend, da diese oft mehrmals jährlich erfolgt. Die Beitragsgrundlage ist aber jedenfalls dann anzugeben, wenn eine Verständigung über eine sonstige Änderung erfolgt. Auf diese Weise haben die Versicherten auch die Gelegenheit, von sich aus Fälle von Sozialbetrug und/oder Lohn- und Sozialdumping erkennen zu können und dagegen vorzugehen. Weiters sind Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, darüber aufzuklären, ob und bis zu welchem Tag die Nachversicherung wirksam ist.

 

§ 43a Abs. 2 ist wortident mit dem bisherigen § 43a.

 

Mit der Ergänzung des § 31 Abs. 5 wird dem Hauptverband ein Verordnungsrecht zur einheitlichen Administration der neu geschaffenen Informationspflicht eingeräumt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.