Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Parlamentarische Materialien
eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
ANTRAG
der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde
betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
1. § 274 entfällt
Begründung:
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs ist stark missbrauchsanfällig und brandgefährlich. Es lassen sich damit strafrechtliche Verfolgungshandlungen gegen einen sehr breiten Kreis von Betroffenen rechtfertigen, ohne dass die einzelnen Personen aktiv am Geschehen teilgenommen hätten. Diese Erkenntnis hat der Prozess gegen Fußballfans aufgrund eines Vorfalls am Wiener Westbahnhof aus dem Jahr 2009 gebracht.
Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs dient somit als Instrument, um gegen unliebsame (zivil)gesellschaftliche Gruppierungen vorzugehen. Zivilgesellschaftlicher Protest oder die Agitation von Fußballfans sind aber kaum geeignet eine Bedrohung für die Sicherheit und Ordnung eines Staates zu verursachen. Die strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frieden sollten in diesen Fällen nicht anwendbar sein. Ansonsten schwebt über jedem zivilgesellschaftlichen oder subkulturellen Engagement das Damoklesschwert des Strafgesetzbuches. Beim §278a StGB wurde das schon erkannt. Als Reaktion auf den TierschützerInnenprozess wurde der § 278a StGB evaluiert und Reformvorschläge erarbeitet, die sicherstellen, dass zivilgesellschaftliches Engagement im Rahmen einer Organisation zukünftig nicht von Strafe bedroht ist.
Das österreichische Strafgesetzbuch braucht keinen Tatbestand des Landfriedensbruchs. In seiner 38 jährigen Geschichte kam die Bestimmung nur sehr vereinzelt zur Anwendung. In allen bekannten Fällen, hätte man mit einer Bestrafung wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung das Auslangen finden können. Bei Demonstrationen können jene Personen, die sich bloß weigern einen Versammlungsort trotz Auflösung zu verlassen, auch auf dem Weg der Verwaltungsstrafe wirksam verfolgt werden. Der Landfriedensbruch kann deshalb ersatzlos abgeschafft werden!
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.