2206/A XXIV. GP

Eingebracht am 31.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Stefan Markowitz

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. § 18 samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 18. Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.“

2. § 19 samt Überschrift entfällt.

3. Dem § 30 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 2a wird das Zitat „§ 19 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 18“ ersetzt.

2. In § 82 wird nach Abs. xx folgender Abs. xx eingefügt:

„(xx) § 32 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt


Begründung

 

Die §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) gehen grundsätzlich davon aus, dass im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule zu besuchen ist. Die Polytechnische Schule ist für Schülerinnen und Schüler, die die 8. Stufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe (§ 28 Abs. 1 SchOG). Für Schülerinnen und Schüler ohne erfolgreichem Abschluss der 8. oder einer niedrigeren Schulstufe hat die Polytechnische Schule gemäß § 28 Abs. 3 SchOG einen Bildungsauftrag auf der jeweils höheren (in der Regel der 8.) Schulstufe zu erfüllen.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 18 SchPflG vor, dass anstelle des Besuches der Polytechnischen Schule im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die zuvor besuchte Pflichtschule (Volksschuloberstufe, Hauptschule oder Neue Mittelschule) weiter besucht werden darf, wenn (nur) die letzte Stufe dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Dadurch soll der Abschluss insbesondere der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule ermöglicht werden, zumal der Besuch der Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 10. Jahr unbenommen bleibt (§ 19 SchPflG). Nur wenn der Weiterbesuch im 9. Jahr wiederum erfolglos bleibt, kann unter Abwägung aller das Kind betreffenden Umstände für ein freiwilliges 10. und letztes Jahr die zukunftsrelevante Wahl zwischen dem Fortbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule einerseits, oder dem Besuch der Polytechnischen Schule getroffen werden.

Nach Beendigung des Schulbesuches kann in einem allfälligen 11. Schuljahr gemäß § 32 Abs. 2a SchUG der Pflichtschulabschluss nachgeholt werden, wenn nicht mehr als ein Jahr zur erfolgreichen Beendigung dieses Schulbesuches fehlen.

Die derzeit geltende, oben dargestellte Rechtslage versucht allen Eventualitäten Rechnung zu tragen:

-       Es soll sichergestellt sein, dass Schülerinnen und Schüler, die den Weg der Lehre einzuschlagen beabsichtigen, jedenfalls die Polytechnische Schule besuchen können.

-       Zugleich soll jenen Schülerinnen und Schülern, die trotz Schullaufbahnverlusten einen weiteren (mittleren oder höheren) Schulbesuch anstreben, der Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht werden, wobei dieser allerdings auch durch den Besuch der Polytechnischen Schule auf der 8. Stufe möglich ist.

Allerdings kann diese Rechtslage auch zu Härtefällen führen, wenn ein Kind etwa mit zwei Jahren Schullaufbahnverlust im 9. Jahr die Polytechnische Schule besuchen muss. Diesem Kind bleibt der Pflichtschulabschluss (vorbehaltlich einer Pflichtschulabschluss-Prüfung) verwehrt. Um diese Situation zu vermeiden, soll der Weiterbesuch im 9. und einem freiwilligen 10. Jahr nicht vom erfolgreichen Abschluss bestimmter Schulstufen abhängig sein, sondern für eine Entscheidung durch die Erziehungsberechtigten grundsätzlich offen sein.

Für eine getrennte Regelung der beiden (oben beschriebenen) Situationen in zwei Paragraphen besteht kein Anlass mehr, sodass eine Neuregelung dieses Schulbesuches im 9. und einem freiwilligen 10. Jahr in einer Bestimmung erfolgen kann.