224/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

gemäß § 26 NRGO

 

 

 

der Abgeordneten Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Verlängerung der Karenz bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes

Derzeit haben Mütter und Väter Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Spätestens am Tag des 2. Geburtstages des Kindes ist die Arbeit wieder anzutreten, sonst kann dies als Entlassungsgrund angesehen werden. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht hingegen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, für einen Elternteil bis zum 30. Lebensmonat des Kindes; wechseln sich die Eltern beim Bezug ab, längstens bis zum 3. Geburtstag.

Vielen Müttern, die gerne bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten, also bis zum Ende des 3. Lebensjahres, zuhause bleiben möchten, wird durch die derzeitige Regelung eine Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz verwehrt.

Echte Wahlfreiheit muss sowohl die Bedürfnisse jener Mütter berücksichtigen, die sich für einen früheren Wiedereinstieg ins Berufsleben entscheiden, als auch die Bedürfnisse derer abdecken, die sich für eine Kinderbetreuung bis zum Kindergarteneintritt zu Hause entscheiden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche das Mutterschutzgesetz 1979 dahingehend ändert, dass die mögliche Dauer der Karenz bis zum Ablauf des 3. Lebensjahres des Kindes verlängert wird."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.