2245/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.03.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge

 

 

Nach der derzeit geltenden Straßenverkehrsordnung dürfen bei den Hinweiszeichen „STRASSE FÜR OMNIBUSSE“ und „FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE“ neben den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs auch Taxi- und Krankentransportfahrzeuge diese Flächen generell benützen. Sie können auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Dienstfahrten sowie von Einsatzfahrzeugen außerhalb von Einsatzfahrten benutzt werden.

Andere Fahrzeuge dürfen diese Verkehrsflächen aber nur dann befahren, wenn ihnen dies durch eine Zusatztafel ausdrücklich erlaubt wird. Dies gilt auch für einspurige Kraftfahrzeuge. Obwohl derzeit für die zuständigen Behörden diese Möglichkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Verordnung von Busspuren auch eine Benutzung durch andere Kraftfahrzeugkategorien vorzusehen, wird von dieser Ausnahmeregelung kaum Gebrauch gemacht.

 

Dadurch werden Fahrer von einspurigen Kraftfahrzeugen trotz besserer Umweltbilanz und deutlich geringerer Verkehrs-, Flächen- und CO2-Belastung oft daran gehindert die freie Busspur mitzubenützen. Diese praxisfremde Regelung muss daher rasch geändert werden. Es muss endlich zur generellen Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge kommen.

 

Auch zahlreiche Motorrad-Clubs wie der Motorrad-Club Los Azules und weitere unterstützende Organisationen haben sich in einer Petition an den Nationalrat für die Mitbenützung der Busspur durch einspurige Kraftfahrzeuge eingesetzt und eine Änderung der geltenden Straßenverkehrsordnung gefordert.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, rasch einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Änderung der österreichischen Straßenverkehrsordnung im § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 vorsieht, damit die Busspur auch von einspurigen Kraftfahrzeugen benützt werden kann.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.

 

Wien, am 21.03.2013