2248/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.04.2013
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Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:

 

Dem Artikel 52 Abs. 1 werden die Sätze Das Interpellationsrecht umfasst auch die gesamte Tätigkeit von Unternehmen des Abs. 2. Die Unternehmen haben dem für sie in Betracht kommenden Mitglied der Bundesregierung alle Frage über ihre Geschäftsführung zu beantworten, soweit dies im Zuge der Kontrollrechte von Abgeordneten des Nationalrates und Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird.“ angefügt.

 

 

 

Begründung

 

Die Ausgliederung von Unternehmen hat das Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat und auch der Mitglieder des Bundesrates immer weiter eingeschränkt. Um dem entgegenzuwirken, soll es den Abgeordneten zum Nationalrat und den Mitgliedern des Bundesrates möglich sein, über die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, die Tätigkeiten der operativen Geschäftsführung dieser Unternehmen abzufragen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.