2287/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 14.05.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Auslichten des Betriebskostenkatalogs

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Als Betriebskosten darf der/die VermieterIn derzeit Kosten verrechnen, die mit den tatsächlichen Verbrauchs- und Betreuungskosten des Hauses in keinem engeren Zusammenhang stehen:

 

·        Grundbesitzabgabe (Grundsteuer): Dabei handelt es sich eigentlich um eine Abgabe auf das Vermögen des Hausbesitzers.

·        Versicherungsprämien: Mit den Versicherungen werden ausschließlich Schadensbehebungen finanziert, deren Kosten von den VermieterInnen eigentlich als Erhaltungsarbeiten aus den Hauptmietzinsen zu tragen sind.

·        Verwaltungskosten: Da VerwalterInnen als ausschließlich von VermieterInnen beauftragt und bevollmächtigte VertreterInnen agieren, sollte sie auch ausschließlich von den AuftraggeberInnen, ohne Überwälzungsmöglichkeit, bezahlt werden.

·        Hausbetreuungskosten-Begrenzung: Seit der WRN 2000 gibt es keine ziffernmäßige Obergrenze für die verrechenbaren Kosten der Hausbetreuung mehr. Da hier immer wieder Missbrauch betrieben wird, soll für die Überwälzungsmöglichkeit als Betriebskosten eine gesetzliche Obergrenze (bemessen anhand der zu reinigenden Allgemeinflächen) eingezogen werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass die Grundbesitzabgabe, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten im Wege der Betriebskostenabrechnung zukünftig nicht auf die MieterInnen überwälzt werden können. Zusätzlich soll im Bereich der Hausbetreuungskosten eine Obergrenze für die Überwälzungsmöglichkeit als Betriebskosten eingezogen werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss  vorgeschlagen.