2299/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.05.2013
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Strache, Gradauer, Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948) BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

 

„1. In § 16 erhält der Absatz 2 die Bezeichnung „(5)“ und lauten die Abs. 1 bis 4:

„§ 16. (1) Für Bund, Länder und Gemeinden gilt der Grundsatz der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht). Die Haushaltsregelungen sind dabei nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.

(3) Die Grundsätze für sonstige Vorschriften für die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften werden bundesweit einheitlich durch eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geregelt. Auf dieser Basis kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof nähere Regelungen erlassen, insoweit dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.““


 „2. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 16 Abs. 1 ist erstmals auf die Gebarung des Finanzjahres 2018 anzuwenden. Die Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 3 ist bis zum 30. Juni 2014 abzuschließen. Wenn diese Vereinbarung nicht bis zu diesem Termin abgeschlossen wird, dann können die Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 vom Bundesgesetzgeber geregelt werden, wobei diese frühestens mit dem Inkrafttreten des für das Jahr 2015 geltenden Finanzausgleichsgesetzes in Kraft treten können.““

 

Begründung:

Zur Änderung des § 16 F-VG:

Um sowohl eine möglichst getreue, vollständige und einheitliche Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften und die Vergleichbarkeit der Vermögens- und Schuldenlage sicherzustellen, sollen die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes um diese Grundsätze ergänzt werden, wobei die Haushaltsregelungen dabei nach den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und weitgehenden Vergleichbarkeit zu gestalten sind.

Damit wird auch die Umsetzung der so genannten Fiskalrahmenrichtlinie (Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten) erleichtert, welche verlangt, dass die Mitgliedstaaten über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens verfügen, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem ESVG-95-Standard erforderlichen Informationen liefern (Art. 3 Abs. 1 der zitierten Richtlinie). Die Richtlinie sieht in Art. 12 insbesondere eine Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und –verarbeitungssysteme vor.

Vorschriften für die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungs-abschlüsse werden in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof geregelt. Die Grundsätze für darüber hinausgehende Veranschlagungs- und Rechnungslegungsvorschriften sind in einer Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu regeln, und zwar bis zum 30. Juni 2014; die nähere Ausführung obliegt dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Sollte bis 30. Juni 2014 keine entsprechende Vereinbarung vorliegen, kann die bundesgesetzliche Regelung erst gleichzeitig mit einem neuen Finanzausgleichsgesetz in Kraft treten.

Im Sinne der Verwaltungsökonomie wird es zweckmäßig sein, dass in kleineren Gemeinden ein vereinfachtes Haushalts- und Rechnungswesen geführt werden kann, durch welches jedoch die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Auch derartige Differenzierungen werden Inhalt der Vereinbarung und der Verordnung sein können.

Die Änderungen des Finanz-Verfassungsgesetzes treten zwar bereits mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, der neue § 16 Abs. 1 gilt aber verpflichtend erst für das Finanzjahr 2018, damit hinreichend Zeit für die erforderlichen Umstellungsarbeiten besteht. Diese Übergangsbestimmung steht einer früheren, freiwilligen Anwendung nicht entgegen.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.