2300/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.05.2013
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Strache, Gradauer, Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948) BGBl. Nr. 45/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

Bezeichnung und Überschrift nach dem § 16 lauten „VII. Fristenlauf, Übergangs- und Schlussbestimmungen“; die §§ 17 und 18 erhalten die Bezeichnungen „§ 18.“ und „§ 19.“. Nach dem § 16 werden folgende Bezeichnung und Überschrift sowie folgender § 17 eingefügt:

 

VI. Spekulationsverbot

§ 17. (1) Die Finanzgebarung von Bund, Ländern und Gemeinden und von allen sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes bzw. der Kontrolle eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträger ist risikoavers auszurichten. Insbesondere sind bei der Finanzierung und Veranlagung vermeidbare Risiken auszuschließen und darf bei sonstiger Nichtigkeit nur mündelsicher finanziert und veranlagt werden. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten sind nichtig.

(2) Durch Bundes- bzw. Landesgesetz sind die näheren Regelungen hinsichtlich Abs. 1 für die Gebietskörperschaften und sonstige Rechtsträger zu treffen.

 


 

Begründung:

 

In den letzten Jahren ist leider durch Spekulation mit öffentlichen Mitteln von den diversen Gebietskörperschaften sowie ausgegliederten Rechtspersonen (Finanzierungsagenturen, Banken im Auftrag der Länder) viel Steuergeld unverantwortlich verspekuliert worden. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erwarten sich daher zu Recht, dass diese Form von Geldvernichtung gleichermaßen auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene verboten wird und erwarten sich diesbezüglich eine umfassende gesetzliche Regelung, die keine Freiräume für unverantwortliches Spekulieren lässt und die unter Berücksichtigung der organisatorischen Umsetzbarkeit zeitnahe zur Anwendung kommt.

Leider hat die bisherige Rechtslage in einigen Bereichen substanzielle Mängel erkennen lassen, die es zu beheben gilt, damit eine Beschlussfassung eines Spekulationsverbots auch den zu Recht strengen Forderungen der Bevölkerung gerecht wird. Durch den neuen § 17 im Finanz-Verfassungsgesetz wird durch die Aufnahme der „Mündelsicherheit“ bei sonstiger Nichtigkeit nicht nur deutlicher Klarheit geschaffen, sondern auch eine tatsächliche gesetzliche Umsetzung des Spekulationsverbotes. Ebenso fordern wir, dass klar geregelt wird, wer die „sonstigen Rechtsträger“ sind, da dies in den jetzigen Fassungen nicht klar zum Ausdruck kommt.

Ein Spekulationsverbot mit öffentlichen Mitteln ist für die österreichischen Steuerzahler unerlässlich.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.