2304/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

gemäß § 26 GOG

 

der Abgeordneten Cap, Kopf, Fichtenbauer, Scheibner und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:

 

§ 7 lautet wie folgt:

 

„§ 7. (1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei haben zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, das Recht, sich in einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen. Wird von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei dem Präsidenten mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt, so ist die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen. Bei gleicher Personenzahl ist jene Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlages angehört.

         (2) Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet, nur mit Zustimmung des Nationalrates in einem Klub zusammenschließen.

         (3) Für den Zusammenschluss zu einem Klub und den Bestand eines Klubs ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.


         (4) Die Ergebnisse der Konstituierung eines Klubs sowie Veränderungen derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

 

 

Erläuterungen

 

Durch die Novellierung des § 7 GOG wird klargestellt, dass die Bildung von Parlamentsklubs nur zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode möglich sein soll. Die Parlamentsklubs stellen im Rahmen der repräsentativen Demokratie eine logische Weiterentwicklung der wahlwerbenden Parteien, die zu Nationalratswahlen antreten, dar. Die neue Regelung gewährleistet die demokratische Legitimation der Parlamentsfraktionen.

 

Listenverbindungen – das sind Wahlvorschläge, die von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt werden (vgl. § 4/1 PartG BGBl I 2012/56) – sind vom Recht der Bildung eines Klubs umfasst.

 

Außerdem werden mit der neuen Regel (Einfügung des Wortes „einzigen“ in Abs. 1) Scheingründungen von Parlamentsklubs verhindert. Letzteres wäre dann der Fall, wenn Angehörige derselben wahlwerbenden Partei mehrere Parlamentsklubs gründen.

 

Abs. 1 zweiter Satz enthält eine Klarstellung für den Fall, dass von Angehörigen einer wahlwerbenden Partei die Konstituierung von mehr als einem Klub mitgeteilt wird.

 

Im zweiten Fall – der Klubgründung durch Nationalratsbeschluss gemäß Abs. 2 – ist an Angehörige wahlwerbender Parteien gedacht, welche die erforderliche Anzahl von fünf Mandataren nicht erreichen. Dies kann dann eintreten, wenn Wahlparteien den Einzug in den Nationalrat nur mit einem Grundmandat erreichen, ohne die 4 %-Hürde zu überschreiten. Angehörige mehrerer solcher wahlwerbender Gruppen sollen sich zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode mit Zustimmung des Nationalrates zu technischen Fraktionen zusammenschließen können.

 

Dem Grundsatz des freien Mandats wird durch die Weitergeltung der bisherigen Regelung Rechnung getragen, wonach ein Mandatar in einen Klub eintreten kann, aber nicht muss. Dem Abgeordneten steht es darüber hinaus jederzeit frei, in einen Parlamentsklub einzutreten, aus einem Parlamentsklub auszutreten oder in einen anderen Parlamentsklub überzutreten.

 

In Abs. 3 wird nunmehr – für beide Arten der Bildung eines Klubs – der herrschenden Ansicht, wonach ein Klub im Falle des Unterschreitens einer Mitgliederzahl von fünf seine Existenz verliert, auch im Wortlaut des Gesetzes Rechnung getragen.

 

Alle Rechte der Klubs bleiben unverändert. 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird nach Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 108 GOG die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.