2305/A XXIV. GP
Eingebracht am 22.05.2013
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Antrag
gemäß § 26 GOG
der Abgeordneten Cap, Kopf, Fichtenbauer, Glawischnig-Piesczek, Hagen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 91. Abs. (1) lautet:
„(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.“
2. § 91a. Abs. (1) lautet:
„(1) Anfragen, die ein Abgeordneter an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3
B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.“
Erläuterungen
Bisher konnten gemäß § 91. Abs. (1) schriftliche Anfragen von Abgeordneten an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder zwar außerhalb von Sitzungen aber nur innerhalb einer Tagung des Nationalrates eingebracht werden.
Bereits seit längerer Zeit gibt es eine Debatte über die Sinnhaftigkeit dieser Regelung. Diese Debatte wurde in der Präsidialkonferenz des Nationalrates aufgegriffen, in der Einhelligkeit dahingehend erzielt wurde, diese zeitliche Einschränkung zu beseitigen.
Durch die vorliegende Novelle soll es in Hinkunft auch möglich sein, schriftliche Anfragen an die Bundesregierung oder ihre Mitglieder in der tagungsfreien Zeit zu richten.
Eine analoge Regelung – wie für die Bundesregierung oder deren Mitglieder – galt bisher auch für Anfragen von Abgeordneten an den Präsidenten des Rechnungshofes.
Durch die vorliegende Novelle sollen solche Anfragen in Hinkunft auch in der tagungsfreien Zeit eingebracht werden können.
Die Bestimmungen für die Beantwortung der schriftlichen Anfragen bleiben unverändert.
In formeller Hinsicht wird nach Durchführung einer Ersten Lesung gemäß § 108 GOG die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen.