2360/A XXIV. GP

Eingebracht am 14.06.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Psychologengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Psychologengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), BGBl. Nr. 360/1990, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe “

§ 1. (1) Zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologin'' oder ,,Psychologe“' ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System – ECTS 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) erfolgreich absolviert hat.

(2) Zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologin'' oder ,,Psychologe'' ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

           1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder

           2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie

abgeschlossen hat.

(3) Zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Psychologin'' oder ,,Psychologe'' ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

2. § 2 samt Überschrift lautet:


Strafbestimmung

§ 2. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

Begründung

 

Die derzeitigen Regelungen betreffend die Bezeichnung „Psychologin“ oder “Psychologe“ stammen aus dem Jahr 1990 und entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen. Die Änderung der Studienarchitektur von bisherigen Diplomstudien auf die durch den Bologna-Prozess etablierten Bachelor- und Masterstudien erfordert Anpassungen hinsichtlich des Bezeichnungsrechts für Absolventinnen (Absolventen) des Studiums der Psychologie.

Die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist an die Absolvierung eines Studiums der Psychologie, das jedenfalls 300 Anrechnungspunkte gemäß dem ECTS umfasst, gebunden.  Typischerweise ist damit ein Studium in der Dauer von fünf Jahren gefordert. Einerseits sind jene Studienabschlüsse, die auf Grundlage der bisher geltenden Studienordnungen absolviert wurden, wie beispielsweise das Diplomstudium in Psychologie, erfasst und sind auch in der Neufassung diese Gesetzes wiederum angeführt.. Darüber hinaus wird aber auch die mit dem Bologna Prozess verbundene Strukturänderung der Studienarchitektur an den Universitäten berücksichtigt. Mit der Vorgabe, dass 300 ECTS Anrechnungspunkte im Studium der Psychologie zu erlangen sind, ist vorgegeben, dass nach einem Bachelorstudium auch ein Masterstudium konsekutiv in Psychologie zu absolvieren ist. Durch die vorliegende Regelung soll gewährleistet werden, dass im Rahmen einer zumindest fünfjährigen akademischen Ausbildung in Psychologie, Bachelorstudium (drei Jahre) und Masterstudium (zwei Jahre) entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden. Die allgemeine Formulierung der „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ orientiert sich an den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und umfasst nicht nur Universitäten, sondern beispielsweise auch Fachhochschulen oder sonstige entsprechende Einrichtungen in anderen europäischen Staaten.

Grundsätzlich wird mit dieser Regelung auf Nostrifikationen entsprechender Studienabschlüsse aus den Mitgliedstaaten des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft verzichtet. Für jene Personen, die ein Studium der Psychologie in einem Drittstaat absolviert haben, bedarf es weiterhin der Nostrifikation, sofern die Führung der Bezeichnung oder in Folge der Eintritt in die postgraduelle Ausbildung gewünscht wird. Der verankerte Titelschutz soll eine entsprechende Marktransparenz für die Kunden und Kundinnen im Bereich der Psychologie gewährleisten, weshalb irreführende Bezeichnungen oder Wortkombinationen, wie beispielsweise Arbeitspsychologie oder Sportpsychologie, verboten sind, da solche Bezeichnungen das Vorliegen eines Studienabschlusses in Psychologie suggerieren. Eingeführte Wortverbindungen, wie sie auch schon vor dem aus dem Jahr 1990 stammenden Psychologengesetz verwendet worden waren, wie beispielsweise Tiefenpsychologie, analytische Psychologie oder Individualpsychologie, die eben nicht zur Vortäuschung geeignet sind, sind daher aus der Strafbestimmung auszunehmen.

Die Strafbestimmung für die unzulässig geführte Bezeichnung „Psychologin“ oder “Psychologe“, die einen akademischen Studienabschluss vortäuscht, orientiert sich an den einschlägigen Strafbestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, welche für die fälschliche Führung akademischer Grade ebenfalls die gleiche Strafhöhe vorsehen.

Im Hinblick auf die Vermeidung zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend die Führung von Bezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, ist eine rasche Umsetzung dieser Gesetzesänderung dringend erforderlich.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.