2366/A XXIV. GP

Eingebracht am 14.06.2013
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Antrag

 

 

der Abgeordneten   Renate Csörgits, Werner Amon MBA

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:

1. § 1154b Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 5 besteht aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch eine Katastrophe.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss


Begründung

Seit dem ARÄG 2000 sind die gesetzlich geregelten Ansprüche hinsichtlich der Dienstverhinderung aus anderen wichtigen Verhinderungsgründen für Angestellte und Arbeiter/innen inhaltlich gleich. Ein Unterschied zwischen Angestellten und Arbeiter/innen ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 8 Abs. 3 AngG zwingend ist.

§ 1154b Abs. 5 ABGB ist jedoch durch Kollektivvertrag abdingbar (siehe § 1154b Abs. 6 ABGB). Das bedeutet, dass eine abschließende Regelung der sonstigen Arbeitsverhinderungsgründe in einem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen die Anwendung der Generalklausel des § 1154b Abs. 5 ABGB ausschließt (Drs in ZellerKomm § 1154b ABGB Rz 5).

Diese Unterscheidung führt gerade in Katastrophenfällen zu Härten, da die vor 2000 abgeschlossenen Kollektivverträge kaum je auf solche Fälle Bedacht nehmen und daher den gesetzlichen Anspruch beseitigen. Es soll daher für diesen Fall zwingend bei der Regelung des § 1154b Abs. 5 ABGB bleiben. Damit ist keine Änderung zwischen den einschlägigen Sphären, insbesondere der neutralen Sphäre verbunden, da § 1154b Abs. 5 ABGB unverändert bleibt und sein Anwendungsbereich nicht erweitert wird. Ziel ist es im Katastrophenfall eine Angleichung der für Arbeiter geltenden Regelung an die gemäß § 8 Abs. 3 AngG und die dazu ergangene Rechtsprechung für Angestellte geltende Regelung herzustellen.

Unter Katastrophen versteht man elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse größeren Ausmaßes, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen können. Persönliche Betroffenheit eines/einer Dienstnehmer/in liegt dann vor, wenn die Auswirkungen der Katastrophe Leben, Gesundheit oder Eigentum des/der Dienstnehmerin und seiner/ihrer nahen Angehörigen und deren Versorgung mit notwendigen Gütern gefährden können.