2373/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 04.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Gradauer, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verbesserung der sozialversicherungsrechtlichen Lage von Menschen mit Behinderung

 

 

Vor dem 1. Jänner 2004 war es für behinderte Menschen, die trotz massiver gesundheitlicher Einschränkungen den Einstieg in den Erwerbsprozess erfolgreich bewältigten und einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen konnten, generell nicht möglich, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erlangen.

 

Auf Grund des Bemühens der Volksanwaltschaft wurde im Jahr 2003 eine Gesetzesänderung erreicht.

Nach § 255 Abs. 7 ASVG gilt der Versicherte auch dann als arbeitsunfähig, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer – schon in das Versicherungsverhältnis eingebrachter Arbeitsunfähigkeit – geschaffen.

 

Damit wollte der Gesetzgeber auch Menschen, deren Arbeitsfähigkeit bereits bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson beschränkt war und die somit im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen „arbeitsunfähig“ waren, den Erwerb eines Anspruchs aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, ermöglichen. Damit sollte für behinderte Menschen ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit zu erwerben.

Letztlich wurde auch eine Öffnung dieser Regelung für schwerstbehinderte Menschen vorgenommen, allerdings unter der unabdingbaren Voraussetzung, dass jemand zumindest 120 Monate lang in der Lage war, durch eigene Arbeit Beiträge zur Pensionsversicherung zu entrichten.


Diese gesetzliche Regelung öffnet damit nur für einen Teil der behinderten Menschen den gewünschten Zugang zu vorzeitigen Pensionsleistungen und die sozialversicherungsrechtliche Lage von Menschen mit Behinderung harrt damit zahlreicher Verbesserungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Gefordert ist daher eine Novellierung, wonach auch das Vorliegen von Beitragsmonaten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG einen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung auf Grund der Bestimmungen des oben genannten § 255 Abs. 7 ASVG zu begründen vermag.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die  eine Novellierung, wonach auch das Vorliegen von Beitragsmonaten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG einen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung auf Grund der Bestimmungen des oben genannten § 255 Abs. 7 ASVG zu begründen vermag, beinhaltet.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales gebeten.