239/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Na­tionalrates, BGBl. Nr. 471/1992, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 wird wie folgt geändert:

§ 52 Abs 5 lautet:

„§ 52 (5) In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, ist zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.“

Begründung

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 wurde die Briefwahl in Österreich einge­führt. Diese ist jedoch aufgrund des hohen Risikos von Manipulationen abzulehnen. Das zeigen auch Beispiele aus jenen Ländern, die sich bereits der Briefwahl bedie­nen. Für Menschen mit Behinderung wäre die Briefwahl zwar ein Vorteil, dennoch steigt damit die Gefahr des Wahlbetruges.

Menschen mit Behinderung müssen die Möglichkeit erhalten, ohne unüberwindbare Hürden persönlich vor der Wahlbehörde zu erscheinen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Das erfordert allerdings ein Mindestmaß an Wahllokalen in den Gemeinden, die barrierefrei zugänglich sind. Deshalb soll es künftig in jeder Gemeinde zumindest ein barrierefrei erreichbares Wahllokal geben. Davon profitie­ren nicht nur Menschen mit Behinderung sondern auch ältere Personen und Men­schen, die temporär behindert sind.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Innere Angelegenhei­ten unter Verzicht auf die erste Lesung ersucht.