286/A XXIV. GP

Eingebracht am 10.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Haimbuchner, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.  Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

2.  Artikel 127 Absatz 4 lautet wie folgt:

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“

3.         Die Absätze 4,5, 6, 7 und 8 des Artikels 127 werden zu den Absätzen 5, 6, 7, 8, und 9.

4.         In Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wird die Zahl„50“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

5.     Artikel 128a lautet:

„(1) Es sind in den Ländern Landesrechnungshöfe einzurichten.

(2)         Den Landesrechnungshöfen obliegt insbesondere die Überprüfung der Gebarung solcher Gemeinden, die weniger als 20. 000 Einwohnern haben.

(3)   Die Landesrechnungshöfe überprüfen weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit unter 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit der Landesrechnungshöfe unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit der Landesrechnungshöfe erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(4)   Die Berichte sind dem Rechnungshof zu übermitteln.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit der Landesrechnungshöfe werden durch Landesverfassungs- und Landesgesetze getroffen.“


Begründung

Im Hinblick auf das Finanzpaket (Bericht 683 des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 682 d.B.), welches am 20. Oktober 2008 im Nationalrat und am 21. Oktober 2008 im Bundesrat in der XXIII GP beschlossen wurde, das eine gesetzlichen Grundlage geschaffen hat, die den Bund in die Lage versetzt, rasch Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes zu setzen, sind die fehlenden Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes nicht bedachtet worden.

Diese Maßnahmen umfassen etwa

        Ermächtigung    des     Bundesministers     für    Finanzen    zur    Übernahme    von Bundeshaftungen zu Gunsten einer Clearingstelle (§ 1 Abs. 1 IBSG);

        Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen, namens des Bundes die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler (d.h. der Kreditgeber oder die Kreditgeberin kann sich aussuchen, ob er oder sie bei Zahlungsrückständen die Forderung bei dem Hauptschuldner bzw. der Hauptschuldnerin oder gleich bei dem Bürgen bzw. der Bürgin eintreiben will - Zitat aus help.gv.at.) oder in Form von Garantien für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen (§ 1 Abs. 4 IBSG);

        Übernahme    von    Haftungen    (Garantien,     Bürgschaften,     Schuldbeitritt)    für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 FinStaG)

        direkte Zuführung an Mittel an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mittelzufuhr   durch   Dritte   (§   2   Abs.   1   Z.   3   FinStaG)   Ermächtigung   des Bundesministers für Finanzen zum Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Z 4 FinStaG);

        Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtungen der Banken nach Maßgabe einer besonderen   gesetzlichen  Ermächtigung,   falls   diese   Sicherungseinrichtungen  die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten können (§ 93a Abs. 3 Bankwesengesetz).

Zu den "finanziellen Auswirkungen" der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz halten die Erläuterungen fest: "Die mit dem Bundesgesetz allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten beträchtlich sein, sind jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.

Maßnahmen nach dem IBSG dürfen den Gesamtbetrag von 75 Mrd. EUR nicht

übersteigen, jene nach dem FinStaG den Gesamtbetrag von 15 Mrd. EUR.

 

Fest steht, dass öffentliche Mittel einzusetzen sind, und dieser Einsatz der Steuermittel in bedeutendem Umfang "Gebarung des Bundes" iSd Art. 121 Abs. 1 B-VG darstellt.

Derzeit ist nach den Bestimmungen des B-VG nicht zweifelsfrei, ob dem Rechnungshof etwa bei der Übernahme von Haftungen eine Prüfkompetenz zukommt, wenn diese für Unternehmungen bzw. Privatrechtssubjekte übernommen werden. Denn das B-VG in Art. 126b Abs. 2 dritter Satz in der Fassung von 1948 (vgl. BGBl. Nr. 143/1948) enthielt folgende Formulierung:

"Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme einer Ertrags- oder Ausfallshaftung, die Gewährung eines zur Führung der Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten."

Diese Formulierung wurde 1977 in das B-VG BGBl Nr. 539/1977 nicht übernommen, die derzeit gültige Beteiligungs- und Beherrschungsregelung lautet vielmehr wie folgt:

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass noch im Initiativantrag LA 54/A 2379 Blg StenProt XIV. GP (vom 1. Juni 1977) folgende Formulierung enthalten: "Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten, soferne diese Tatbestände zu einer wirtschaftlichen Beherrschung fuhren ".

Eine eindeutige Begründung für den Entfall dieser Formulierung lässt sich aus den Erläuterungen nicht entnehmen. Ein Abstellen auf den Beherrschungstatbestand allein durch "finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen" führt jedenfalls im Einzelfall zu schwierigen Auslegungs- und Abgrenzungsfragen und möglicherweise damit zu Einschränkungen der parlamentarischen Kontrollrechte.


Weiters auf die Notwendigkeit der Schließung der Kontrolllücken im Bereich der öffentlichen Unternehmen hingewiesen werden. Derzeit ist eine Prüfkompetenz des Rechnungshofes lediglich hinsichtlich jener Unternehmen vorgesehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind.

Ein nationaler (Landesrechnungshöfe) aber auch ein internationaler Vergleich der entsprechenden Zuständigkeitsregelungen zeigen etwa, dass Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle für Unternehmungen bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand (Rechnungshöfe von Ungarn bzw. Polen) bzw. bereits ab einer Beteiligung von 25 % (vgl. die Kompetenzen der Landesrechnungshöfe Burgenland, Steiermark und Salzburg) prüfzuständig erklärt werden.

Auf das Erfordernis der entsprechenden Absenkung auf die Wortfolge "25 vH" anstelle "50 vH" in Artikel 126b Abs. 2, Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 wurde sowohl im Österreich Konvent, als auch in den Verhandlungen des besonderen Ausschusses zur Beratung der Ergebnisse des Österreich-Konvents hingewiesen.

Bis dato ist es dem Rechungshof auch nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz einzubeziehen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von allen Ertragssteuern befreit. Zu diesen Privilegien kommt noch, dass sie berechtigt sind, die Objekte, die schon durch die Mieter abbezahlt wurden, zu einem bestimmten Betrag pro m2 zu vermieten, wodurch die Wohnungsbenutzer ihre Objekte öfter kaufen.

Die Prüfung der Gebarung solcher Gemeinden, die mindestens 20.000 Einwohner haben, liegt ebenfalls nicht in seiner Prüfungskompetenz. Eine Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung von Gemeinden unter 20.000 Einwohnern ist daher nicht möglich. Die verfassungsmäßige Einrichtung von Landesrechnungshöfen, um die Gebarung von Gemeinden unter 20.000 Einwohner zu prüfen, würde der durch den Rechungshof verlangten Verbesserung der demokratischen Kontrolle nachgekommen.

Zu Ziffer 1, 4 und 5:

Dem Rechnungshof kommt dadurch eine eindeutige Prüfkompetenz etwa bei der Übernahme

von Haftungen zu, wenn diese vom Bund für Unternehmungen bzw. Privatrechtssubjekte

übernommen werden.

Mit der Erweiterung der Überprüfung der Gebarungen von Unternehmungen an welchen

der Bund, die Länder und Gemeinden mit mindestens 25 vH beteiligt sind, tragen der

Forderung des Rechungshofes Rechnung, einen annähernden Gesamtüberblick über die

finanzielle Gebarung des Bundes, der Länder und der Gemeinden zu bekommen.

Der Rechnungshof als  föderatives  Bund-Länder-Organ und die  Landesrechnungshöfe

gewährleisten dabei eine den Bund, die Länder und die Gemeinden umfassende Gesamtsicht

und sichern dadurch die Einheitlichkeit der Finanzkontrolle.

 

Zu Ziffer 2 und 3:

Mit dieser Regelung wird die Gebarung der gemeinnützigen Bauvereinigungen, die einerseits Steuerprivilegien genießen, da sie von allen Ertragssteuern befreit sind, und andererseits Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, überprüfbar.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.