333/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Vilimsky, Themessl
und weiterer
Abgeordneter
betreffend Liberalisierung der notwendigen Voraussetzungen zum Betrieb von Fahrschulen und Neuausrichtung des Berufes „Fahrlehrer“
Seit dem Jahre 2000 gab es zwölf Änderungen des Führerscheingesetzes und vierzehn Modifizierungen des Kraftfahrzeuggesetzes. In diesen Jahren wurde nichts gegen das „Quasi-Monopol“ der Fahrschulen unternommen. Zur Zeit gibt es in Österreich knapp über 400 Fahrschulen. Die Errichtung und Betreibung einer Fahrschule hat schon die grotesken Züge des Gebietsschutzes eines Notariates. Die Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule bin Österreich sind in § 109 Absatz 1 Kraftfahrgesetz geregelt:
(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur
natürlichen
Personen und
nur Personen erteilt werden, die
a)
österreichische
Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr
vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes
österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind,
b) vertrauenswürdig sind,
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
d)
auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die
unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten
lassen,
e)
das
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität
oder das Diplom einer Fachhochschule
für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer
österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§116) für die in
Betracht
kommenden Klassen oder Unterklassen von
Kraftfahrzeugen
besitzen,
g) seit mindestens drei Jahren eine
Lenkberechtigung für die
Klassen oder Unterklassen von
Kraftfahrzeugen besitzen für die
Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass
sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen
tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro
Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern
ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses
Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und
bei Personen,
die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens
drei Jahren
mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen
verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften
bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine
Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C,
sofern sie nicht auch
in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,
h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre
mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e
angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für
das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem
Gebiete
des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.
117/2005)
j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für
die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am
genehmigten Standort.
Einige der hier genannten Bedingungen sind nicht mehr dem heutigen Stand entsprechend, geschweige denn, waren und sind sie als Voraussetzung nachvollziehbar. Dafür gibt es nach wie vor die Erbpacht in § 108 Absatz 3 Kraftfahrgesetz.
Aber nicht nur die Gründung und der Betrieb einer Fahrschule in Österreich sind fragwürdig, auch der Erwerb eines Führerscheins an sich birgt Fallen.
Die Arbeiterkammer hat in einer Pressekonferenz dargelegt: „Im Durchschnitt kostet die B-Führerscheinausbildung 1.545 Euro, hinzukommen noch die Kosten für Lernunterlagen, Erste-Hilfe-Kurs, Arzt und Behördengebühren von rund 250 Euro. Das zeigt eine aktuelle österreichweite AK-Erhebung (außer Oberösterreich) über die B-Führerscheinkosten bei über 300 Fahrschulen. ,Bei einem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen von 1.200 Euro müssen schon fast eineinhalb Monatsgehälter gezahlt werden', rechnet AK Wirtschaftsbereichsleiterin Maria Kubitschek vor. Und: Es kann noch teurer werden! Seit Anfang des Jahres 2006 ist durch eine Gesetzesänderung unklar, wie viele Fahrstunden der Fahrschüler braucht, um ,prüfungstauglich’ zu sein. Die Preisphantasien der Fahrschulen sind unbegrenzt.
Rechtlich besonders bedenklich: In einzelnen Regionen Kärntens, Niederösterreichs und Vorarlbergs verlangen Fahrschulen gleiche Preise. In Niederösterreich und der Steiermark halten sich auffallend viele Fahrschulen nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen. ,Bundeswettbewerbsbehörde und Bezirks-Aufsichtsbehörden müssen die Fahrschulen unter die Lupe nehmen’, verlangt Kubitschek.
,Für Fahrschüler und Eltern ist es unmöglich, sich einen Überblick über die tatsächlichen Kosten zu verschaffen’, kritisiert Kubitschek.
Die AK will Sicherheit durch gute Ausbildung, die sich Eltern und Jugendliche auch leisten können, mehr Preistransparenz und die zuständigen Aufsichtsbehörden müssen ihren Kontrollpflichten endlich nachkommen. Zusätzlich: Wiedereinführung einer fixen Fahrstundenanzahl, um zur Prüfung antreten zu dürfen."
Ein besonderes Problem zeigt sich am Zweiradsektor. Ausbildungskosten von über 1.000 Euro für den Erwerb des A-Führerscheines halten viele Menschen davon ab, diese Ausbildung zu machen. Dabei ist mit dem Erwerb eines Zweirades nicht nur für Viele ein Spaßfaktor verbunden, der auch zur Belebung der Wirtschaft beiträgt. Die Benutzung einspuriger Kfz kann auch zu spürbaren Entlastungen der Parkraumsituation in dicht besiedeltem Gebiet beitragen.
Der Verdacht auf kartellähnliche Absprachen bei österreichischen Fahrschulen konnte sich in Graz erhärten, wie dies das Kartellgericht mit einem Bußgeldentscheid im letzten Jahr feststellte.
Des Weiteren muß der Beruf Fahrschullehrer weiter ausgebaut und auf ein festes gesetzliches Fundament gestellt werden. Ein eigenes Berufsbild losgelöst von Fahrschulen soll entstehen. Im Rahmen einer von den Fahrschulen unabhängigen Fahrlehrer-Akademie soll theoretisches und praktisches Wissen vermittelt werden. Gepaart mit einer festzusetzenden Praxiszeit werden so diplomierte Fahrlehrer von hoher Qualität dem Markt zur Verfügung gestellt. Einem diplomierten Fahrlehrer muß in weiterer Folge auch die Möglichkeit der Eröffnung und Führung einer Fahrschule gegeben sein. In Deutschland ist der Zugang zu einer Fahrschule bereits liberalisiert. Jeder Fahrlehrer darf eine Fahrschule eröffnen.
Auch Autofahrerclubs, die ja bereits heute die Ausbildung für den sogenannten „Moped-Ausweis“ vornehmen, sollten die Möglichkeit erhalten, die Ausbildung für sämtliche Führerscheinklassen zu übernehmen.
Durch eine Liberalisierung des Fahrschul-Sektors könnten sich jene Liberalisierungseffekte, wie sie sich etwa im Telekom- bzw. Mobilkom-Bereich gezeigt haben, auch für die Fahrschüler kostenmäßig deutliche Vorteile bringen. So wäre die momentane Monopolsituation der Fahrschulen gebrochen und der viel zu hohe Preis für die Ausbildung würde sich selbst, marktorientiert, regeln.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Entwurf über die Änderungen der einschlägigen Gesetzesmaterien in Hinsicht auf eine Liberalisierung der notwendigen Voraussetzungen zum Betrieb von Fahrschulen und Neuausrichtung des Berufes ,Fahrlehrer’, zuzuleiten.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.