333/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vilimsky, Themessl
und weiterer Abgeordneter

betreffend Liberalisierung der notwendigen Voraussetzungen zum Betrieb von Fahrschulen und Neuausrichtung des Berufes „Fahrlehrer“

Seit dem Jahre 2000 gab es zwölf Änderungen des Führerscheingesetzes und vierzehn Mo­difizierungen des Kraftfahrzeuggesetzes. In diesen Jahren wurde nichts gegen das „Quasi-Monopol“ der Fahrschulen unternommen. Zur Zeit gibt es in Österreich knapp über 400 Fahrschulen. Die Errichtung und Betreibung einer Fahrschule hat schon die grotesken Züge des Gebietsschutzes eines Notariates. Die Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule bin Österreich sind in § 109 Absatz 1 Kraftfahrgesetz geregelt:

(1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen
Personen und nur Personen erteilt werden, die

a)      österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr
vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind,

b)  vertrauenswürdig sind,

c)      die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

d)      auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die
unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten
lassen,

e)      das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität
oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer
österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

f) eine Fahrschullehrerberechtigung (§116) für die in Betracht
kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen,

g)       seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die
Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die
Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass
sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen
tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro
Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern
ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses
Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für die Klasse F und

bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens
drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen
verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften
bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine
Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch
in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

h) glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre

mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e

angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für

das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem

Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.
I Nr. 117/2005)
j) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für

die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am

genehmigten Standort.

Einige der hier genannten Bedingungen sind nicht mehr dem heutigen Stand entsprechend, geschweige denn, waren und sind sie als Voraussetzung nachvollziehbar. Dafür gibt es nach wie vor die Erbpacht in § 108 Absatz 3 Kraftfahrgesetz.

Aber nicht nur die Gründung und der Betrieb einer Fahrschule in Österreich sind fragwürdig, auch der Erwerb eines Führerscheins an sich birgt Fallen.

Die Arbeiterkammer hat in einer Pressekonferenz dargelegt: „Im Durchschnitt kostet die B-Führerscheinausbildung 1.545 Euro, hinzukommen noch die Kosten für Lernunterlagen, Ers­te-Hilfe-Kurs, Arzt und Behördengebühren von rund 250 Euro. Das zeigt eine aktuelle öster­reichweite AK-Erhebung (außer Oberösterreich) über die B-Führerscheinkosten bei über 300 Fahrschulen. ,Bei einem durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen von 1.200 Euro müs­sen schon fast eineinhalb Monatsgehälter gezahlt werden', rechnet AK Wirtschaftsbereichs­leiterin Maria Kubitschek vor. Und: Es kann noch teurer werden! Seit Anfang des Jahres 2006 ist durch eine Gesetzesänderung unklar, wie viele Fahrstunden der Fahrschüler braucht, um ,prüfungstauglich’ zu sein. Die Preisphantasien der Fahrschulen sind unbeg­renzt.

Rechtlich besonders bedenklich: In einzelnen Regionen Kärntens, Niederösterreichs und Vorarlbergs verlangen Fahrschulen gleiche Preise. In Niederösterreich und der Steiermark halten sich auffallend viele Fahrschulen nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Leistun­gen. ,Bundeswettbewerbsbehörde und Bezirks-Aufsichtsbehörden müssen die Fahrschulen unter die Lupe nehmen’, verlangt Kubitschek.

,Für Fahrschüler und Eltern ist es unmöglich, sich einen Überblick über die tatsächlichen Kosten zu verschaffen’, kritisiert Kubitschek.

Die AK will Sicherheit durch gute Ausbildung, die sich Eltern und Jugendliche auch leisten können, mehr Preistransparenz und die zuständigen Aufsichtsbehörden müssen ihren Kont­rollpflichten endlich nachkommen. Zusätzlich: Wiedereinführung einer fixen Fahrstundenan­zahl, um zur Prüfung antreten zu dürfen."

Ein besonderes Problem zeigt sich am Zweiradsektor. Ausbildungskosten von über 1.000 Euro für den Erwerb des A-Führerscheines halten viele Menschen davon ab, diese Ausbil­dung zu machen. Dabei ist mit dem Erwerb eines Zweirades nicht nur für Viele ein Spaßfak­tor verbunden, der auch zur Belebung der Wirtschaft beiträgt. Die Benutzung einspuriger Kfz kann auch zu spürbaren Entlastungen der Parkraumsituation in dicht besiedeltem Gebiet beitragen.

Der Verdacht auf kartellähnliche Absprachen bei österreichischen Fahrschulen konnte sich in Graz erhärten, wie dies das Kartellgericht mit einem Bußgeldentscheid im letzten Jahr fest­stellte.

Des Weiteren muß der Beruf Fahrschullehrer weiter ausgebaut und auf ein festes gesetzli­ches Fundament gestellt werden. Ein eigenes Berufsbild losgelöst von Fahrschulen soll ent­stehen. Im Rahmen einer von den Fahrschulen unabhängigen Fahrlehrer-Akademie soll theoretisches und praktisches Wissen vermittelt werden. Gepaart mit einer festzusetzenden Praxiszeit werden so diplomierte Fahrlehrer von hoher Qualität dem Markt zur Verfügung gestellt. Einem diplomierten Fahrlehrer muß in weiterer Folge auch die Möglichkeit der Eröff­nung und Führung einer Fahrschule gegeben sein. In Deutschland ist der Zugang zu einer Fahrschule bereits liberalisiert. Jeder Fahrlehrer darf eine Fahrschule eröffnen.

Auch Autofahrerclubs, die ja bereits heute die Ausbildung für den sogenannten „Moped-Ausweis“ vornehmen, sollten die Möglichkeit erhalten, die Ausbildung für sämtliche Führer­scheinklassen zu übernehmen.

Durch eine Liberalisierung des Fahrschul-Sektors könnten sich jene Liberalisierungseffekte, wie sie sich etwa im Telekom- bzw. Mobilkom-Bereich gezeigt haben, auch für die Fahrschü­ler kostenmäßig deutliche Vorteile bringen. So wäre die momentane Monopolsituation der Fahrschulen gebrochen und der viel zu hohe Preis für die Ausbildung würde sich selbst, marktorientiert, regeln.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Natio­nalrat schnellstmöglich einen Entwurf über die Änderungen der einschlägigen Gesetzesma­terien in Hinsicht auf eine Liberalisierung der notwendigen Voraussetzungen zum Betrieb von Fahrschulen und Neuausrichtung des Berufes ,Fahrlehrer’, zuzuleiten.“

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.