339/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.01.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Herbert, Neubauer, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend Entfall des Pensionssicherungsbeitrages bis zur Höhe der ASVG Höchstpension

Bei der Pensionsanpassung wurden die Beamten und ASVG-Versicherten gleichgestellt. Das war bei der seinerzeitigen Einführung des Pensionssicherungsbeitrages nicht der Fall, hat sich aber mittlerweile geändert. Daher ist auch der Pensionssicherungsbeitrag für Beamtenpensionen in seiner jetzigen Form zu überdenken.

Darüberhinaus wird im Bereich der Beamtenpensionen ein wichtiger Aspekt völlig außer Acht gelassen. Die Pensionen im öffentlich-rechtlichen Pensionssystem haben den Charakter einer Firmenpension. Viele Beamte haben deshalb äußerst niedrige Anfangsbezüge in Kauf genommen, weil beim Einstellungsgespräch die Zusage unter Hinweis auf das (damals) geltende Recht gemacht wurde, eine entsprechend bessere Pension zu erhalten.

Selbst der als kritisch bekannte Sozialrechtler Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal wird im PROFIL v. 13. Jänner 2003 zitiert: „Die Leute mussten sich in den sechziger und siebziger Jahren auslachen lassen wegen ihrer Minigehälter. Jetzt zu sagen: ,seid solidarisch und zahlt', das ist zynisch." Kein Mensch würde z.B. in der Privatwirtschaft daran denken, vertraglich fixierte Pensionszusagen nicht einzuhalten.

Fakt ist, dass der Pensionssicherungsbeitrag, der erstmals 1993 von der damaligen großen Koalition eingeführt wurde, unterschiedlich hoch ist. Der so genannte "Pensionssicherungsbeitrag" für niedrige Ruhebezugsbezieher ist ungerecht und sollte bis zur Höhe der ASVG Höchstpension entfallen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass Bezieher von Beamtenpensionen, die nicht höher sind als die ASVG-Höchstpension, hinkünftig keinen Pensionssicherungsbeitrag mehr leisten müssen."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.