494/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

 

der Abgeordneten DDr. Königshofer, Strache, Weinzinger

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend bilanztechnische Sonderaktivierung von „giftigen Wertpapieren“ und „faulen Krediten“ (Bankenstabilisierungsgesetz)

 

 

Wie können die Banken ihre "giftigen Wertpapiere" loswerden? Die herrschende Diskussion bewegt sich zwischen den Vorschlägen, entweder eine bad bank einzurichten, wohin die miesen Papiere transferiert werden können, oder einem Ankauf eben dieser Papiere durch den Staat. Beides sind kostspielige Lösungen für die helfenden Hände, während die eigentlich Schuldigen, die Banken, auf diese Weise bequem "aus dem Schneider" wären.

 

Besser wäre eine Lösung, die die Banken nicht aus ihrer Verantwortung entlässt.

 

Es handelt sich dabei um ein bilanztechnisches Problem. Nach den geltenden Regeln müssen auch Banken die Verluste, die durch Entwertung bzw. Abwertung von Wertpapieren entstehen, sofort abschreiben. Das geht zunächst zu Lasten des Ertrages und sodann des auf der Passivseite der Bilanz stehenden Eigenkapitals. Übersteigen diese Abschreibungen das Eigenkapital, kommt es unweigerlich zur Überschuldung, erzwungen durch an und für sich richtige Bilanzierungsregeln.

 

Der FPÖ Lösungsvorschlag setzt bei der sofortigen Abschreibungspflicht für Wertverluste an. Es könnte durch eine zeitlich befristete Sonderregelung, d.h. nur für die derzeitige große Finanzkrise, eine von den üblichen Bilanzierungsvorschriften abweichende Regelung für die bilanzielle Behandlung "giftiger Wertpapiere" per Gesetz getroffen werden: Die üblicherweise voll wertzuberichtigenden Aktiva werden auf eine gesonderte Aktivposition umgebucht, die z.B. „Dubiose Investments“ genannt werden könnte. Diese „Dubiosen Investments“ werden dann über einen Zeitraum von mehreren (10 bis 20) Jahren abgeschrieben, so dass der volle Wertverlust das Eigenkapital der Bank nicht mit einem Schlag aufzehrt.

 

Selbstverständlich müsste die gesetzliche Sonderregelung festlegen, dass es sich hierbei nur um einen einmaligen nicht wiederholbaren Vorgang handeln darf.


Die Vorteile dieser Lösung liegen auf der Hand:

 

·        Die Banken werden von einer existenziell bedrohlichen Verlustsituation befreit.

·        Die Banken werden jedoch nicht aus ihrer Verantwortung entlassen.

·        Die öffentliche Hand wird nicht genötigt, diese "giftige Wertpapiere" aufzukaufen.

·        Statt einer bad bank bliebe jedes bad investment in der Eigenverantwortung der Bank und würde entsprechend transparent gemacht.

·        Diese Sonderregelung ist gesetzestechnisch rasch machbar.

·        Der Staat und alle Betroffenen gewinnen Zeit und Handlungsspielraum.

 

Diese Möglichkeit der Sonderaktivierung von „giftigen Wertpapieren“ und „faulen Krediten“ soll jedoch nur in Anspruch genommen werden können, wenn auf deren Dauer keine Dividendenausschüttungen erfolgen, die Managergehälter in den betroffenen Instituten mit der Höhe des Bundeskanzlergehaltes gedeckelt werden und eine begleitende Kontrolle und Bilanzprüfung durch den RH gewährleistet wird.

 

 

Im Interesse Österreichs, seiner Bürger und seiner Volkswirtschaft stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat unverzüglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Sonderbehandlung von so genannten „giftigen Wertpapieren“ und „faulen Krediten“ in der Weise vorsieht, dass diese auf einen Sonderposten auf der Aktivseite umgebucht und über eine Zeitraum von 10 bis 20 Jahren abgeschrieben werden können, wobei Auflagen hinsichtlich Dividende, Gehälter und RH-Prüfung einzuhalten sind.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.