499/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2009
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Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Herbert, Kunasek

und weiterer Abgeordneter

betreffend Deckelung der Nebengebührenwerte

 

Die alte Regelung, die noch für alle öffentlich Bediensteten gilt, die vor 2005 in den Beamtenstand versetzt wurden, kennt hinsichtlich des Abzuges von Nebengebührenwerten bei Bundesbediensteten keine normierte Höchstgrenze. Das bedeutet für diese Beamten, dass selbst bei einer Erreichung der für die maximale Pensionshöchstgrenze erforderlichen Nebengebührenpunkte darüber hinaus eine Einhebung an Nebengebührenwerten erfolgt, die für den Bundesbediensteten hinsichtlich der Pensionshöchstbemessung keine Relevanz mehr haben.

Das stellt nicht nur eine ungerechte Vorgangsweise gegenüber den öffentlich Bediensteten, die vor 2005 in den Beamtenstand versetzt wurden und die die erforderliche Höchstgrenze an Nebengebührenpunkte erreicht oder überschritten haben, dar, sondern auch eine nicht vertretbare finanzielle Mehrbelastung dieser Beamten, da diese zusätzliche Pensionsbeiträge zu entrichtet haben, die ihnen nicht mehr zu Gute kommen können.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine Deckelung der Nebengebührenwerte für Bedienstete des Bundes, die vor 2005 in den Beamtenstand versetzt wurden, dahingehend vorsieht, dass wenn die erforderliche Höchstgrenze an Nebengebührenpunkten erreicht ist, keine weiteren Abzüge an Nebengebührenwerten mehr erfolgt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an der Verfassungsausschuss vorgeschlagen