517/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 11.03.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend bürgerfreundlichere Neuregelung der Kosten bei Führerschein-Befristungen

 

 

Seit Jahren werden in Berichten der Volksanwaltschaft die hohen Kosten kritisiert, die bei der Verlängerung befristeter Lenkberechtigungen speziell für chronisch kranke oder behinderte Personen anfallen. Dieses Thema wurde unter anderem in den Tätigkeitsberichten der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 ausführlich behandelt und dabei auch der gesetzgeberische Handlungsbedarf skizziert.

 

Derzeit zieht jede Führerscheinbefristung allein für das amtsärztliche Gutachten und die erforderliche Neuausstellung des Führerscheindokumentes die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und Verwaltungsabgaben in der Höhe von 92,80 Euro (47,20 Euro nach der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) + 45,60 Euro nach dem Gebührengesetz 1957) nach sich.

 

Dazu kommen je nach Lage des Einzelfalles aber noch die Kosten für ergänzend beizubringende fachärztliche Gutachten, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können.

 

Für LKW- oder BuslenkerInnen (Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1 bzw. Lenkberechtigung für die Klasse D) wurde in den §§ 20 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 2 FSG schon vor Jahren eine Befreiung von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben, die im Zusammenhang mit der Erteilung von befristeten Lenkberechtigungen erwachsen würden, vorgesehen. Für die Lenkberechtigungen der Klasse B ist eine entsprechende Regelung bisher aber nicht erlassen worden.

 

Die Volksanwaltschaft bezeichnete vor diesem Hintergrund die Besserstellungen von InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse C, C1 oder D gegenüber chronisch erkrankten oder behinderten InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung der Klasse B hinsichtlich der anfallenden Verwaltungskosten als nicht nachvollziehbar. Dies umsomehr, als sich die Republik Österreich bekanntlich verfassungsgesetzlich dazu bekennt, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen. Es sei hier auch auf die Rechtslage in Nachbarstaaten verwiesen: So können beispielsweise in Deutschland Gebührenbefreiungen für Behinderte aus Billigkeitsgründen verfügt werden, siehe § 5 Abs 6 der deutschen „Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt).


Es wäre daher höchst an der Zeit, die für Lenkberechtigungen der Klassen C, C1 und D schon seit Jahren bestehenden Begünstigungen auf befristete Lenkberechtigungen der Klasse B auszudehnen, wie auch von der Volksanwaltschaft wiederholt angeregt. Als Gesetzeswortlaut eines neuen § 8 Abs. 5a FSG wurde in diesem Zusammenhang vorgeschlagen:

"Die zur Erlangung des für die Verlängerung oder Aufhebung der Befristung notwendigen ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit."

Zusätzlich müsste auch im Gebührengesetz 1957 in § 14 Tarifpost 16 Führerscheine Abs 1 Z 4 diese Ausnahme aufgezählt werden.

 

Im Zusammenhang mit dieser Forderung verwies das BMVIT bisher regelmäßig darauf, dass die Gebühren der FSG-GV und des Gebührengesetzes 1957 (Zuständigkeit des BMF) zum überwiegenden Teil den Ländern zufließen, die den Aufwand für die tätig werdenden Behörden tragen. Die in seine Zuständigkeit fallende Gebühr der amtsärztlichen Untersuchung unterliege daher auch nicht der freien Disposition dieses Ressorts. Bezüglich der Kosten des amtsärztlichen Gutachtens könne sich das BMVIT daher lediglich für den Entfall des in dieser Gebühr enthaltenen Anteils für den Amtsarzt in der Höhe von 25 % einsetzen.

 

Dies ist jedoch zugleich offenbar - wie die geltende Rechtslage und Praxis belegt - bei Bus- und LKW-LenkerInnen kein Problem und kann davon unabhängig keinesfalls höher als die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung gewichtet werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, die Benachteiligung chronisch erkrankter oder behinderter InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung der Klasse B hinsichtlich der anfallenden Verwaltungskosten gegenüber InhaberInnen einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse C, C1 oder D, die bereits wiederholt von der Volksanwaltschaft kritisch aufgezeigt wurde, umgehend zu beenden.

Zu diesem Zweck der Gleichstellung der betroffenen PKW-LenkerInnen mit LKW- und Bus-LenkerInnen soll rasch einen Vorschlag für die nötigen Änderungen im Führerscheingesetz (§ 8 Abs. 5a) und Gebührengesetz (§ 14 Tarifpost 16 Führerscheine Abs 1 Z 4) vorgelegt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.