600/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Scheibner, Mag. Stadler

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird (Wahlordnungs-Novelle 2009)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird (Wahlordnungs-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates
(Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 58 samt Überschrift lautet:

„Verbote und Verbotszonen

                      § 58. (1) Zwei Wochen vor dem Wahltag dürfen weder Wahlprognosen noch Umfrage­ergebnisse über potentielles Wählerverhalten veröffentlicht werden.

                      (2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

                      (3) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

                      (4) Übertretungen der in den Abs. 1 und 2 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.“

 

2. Dem § 129 wird folgender Absatz 1e angefügt:

                      „(1e) § 58 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
(Europawahlordnung – EuWO)

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 45 samt Überschrift lautet:

„Verbote und Verbotszonen

                      § 45. (1) Zwei Wochen vor dem Wahltag dürfen weder Wahlprognosen noch Umfrage­ergebnisse über potentielles Wählerverhalten veröffentlicht werden.

                      (2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

                      (3) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

                      (4) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

 

3. Dem § 91 wird folgender Absatz 6 angefügt:

                      „(6) § 45 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

 

Begründung:

Durch die Veröffentlichung von geschönten Wahlprognosen sowie falschen Umfrage­ergebnissen über potentielles Wählerverhalten läuft der Wählerwille Gefahr ein unschuldig Objekt der Lenkung und gewünschten Verwirrung zu werden.

Derart undemokratischen Aktionen soll der gegenständliche Initiativantrag Einhalt gebieten.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung des gegenständlichen Antrages an den Verfassungsausschuss ersucht.

 

Wien, den 21. April 2009