604/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Mario Kunasek

und weiterer Abgeordneter

 

 

 

betreffend die Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel

 

Die Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, und Vertrag zwischen dem BKA und der BSO, BKA-GZ 704.410/1-VI/4/2005 mit Wirksamkeit
1. Jänner 2006 sehen unter dem Punkt

 

B. Fahrtkosten/Kilometergeld folgendes vor:

 

„Bei der Verrechnung von Fahrtkosten mittels LetztempfängerInnenliste (ohne sonstige Belege) kann pro Person grundsätzlich unter Ausnützung aller möglichen Ermäßigungen nur der Fahrpreis für öffentliche Verkehrsmittel (2. Klasse Schnellzug, Touristenklasse, Schiff, Autobus, etc.) anerkannt werden.

 

Hierbei ist die günstigste Verbindung zwischen dem Wohnort und dem Ort der Veranstaltung zu wählen. In begründeten Fällen sowie bei Gerätetransporten kann das abrechenbare Kilometergeld verrechnet werden. Für Bob-, Boots- und Pferdetransporte gibt es Sonderregelungen, die mit dem Kontrollausschuss zu vereinbaren sind.

Für die Verrechnung von Flugkosten müssen neben der Rechnung nur dann die Tickets vorgelegt werden, wenn auf der Originalrechnung nicht die Namen der Ticketempfänger angeführt sind. Ist die tatsächliche Teilnahme an einer Veranstaltung nicht durch eine LetztempfängerInnenliste dokumentiert, ist eine unterfertigte TeilnehmerInnenliste beizulegen.

 

Rechnungen über gemeinsame Transporte (zB Bus, Bahn, Gruppenreisen) dürfen nicht aufgeteilt über LetztempfängerInnenlisten abgerechnet werden, sondern sind als Gesamtrechnung in die Zusammenstellung aufzunehmen. Ist die tatsächliche Teilnahme an einer Veranstaltung nicht durch eine LetztempfängerInnenliste nachgewiesen, ist eine unterfertigte TeilnehmerInnenliste beizulegen.“

 

In den Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmitteln kann man unter Punkt

 

VIII. Gebührenblatt Ersätze laut Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundes-Sportförderung - gültig ab 1.7.2008

 

folgendes lesen:

 

 

Das ist nach Meinung vieler betroffener ehrenamtlicher Funktionäre und der unterzeichneten Abgeordneten eine eklatante Ungleichbehandlung und Bevorzugung der angestellten und bezahlten Berufsfunktionären gegenüber den unbezahlten, ehrenamtlich tätigen Funktionären.

 

 

Aus diesem Grund stellen die unterzeichnenden Abgeordneten den nachfolgenden

 

 

Entschliessungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Änderung der Richtlinien für die Kontrolle und Abrechnung der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, und Vertrag zwischen dem BKA und der BSO, BKA-GZ 704.410/1-VI/4/2005 mit Wirksamkeit
1. Jänner 2006 in dem Sinne einzusetzen, dass die Benachteiligung der ehrenamtlichen gegenüber den hauptamtlichen Funktionären beseitigt und das Kilometergeld für die ehrenamtlichen auf den Satz für die hauptamtlichen Funktionäre angehoben wird.“

 

 

 

In formaler Hinsicht wird um Zuweisung an den Sportausschuss ersucht.