677/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Musiol, Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr  47/2009, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr  47/2009, wird geändert wie folgt:

 

 

1. Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:

 

"(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

 

2. Art 126 d  wird zu Art 126 e, der neue Art 126 d lautet:

 

„Art 126 d. Der Rechnungshof überprüft Rechtsträger hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wird.“


3. Art 127 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“

 

4. Art 127 a Abs 1 erster Satz lautet:

 

„Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind.“

 

5. Art 127 a Abs 3 erster Satz lautet:

 

„Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt.“

 

6. Art 127 a Abs 4 lautet:

 

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde zu überprüfen.“

 

7. In Art 127 a  entfallen die Abs 7 und 8.

 

 

Begründung:

 

Neuere Entwicklungen machen eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes notwendig.

 

Öffentliche Unternehmen:

 

Die Rechnungshofzuständigkeit besteht derzeit ab einer 50%igen Beteiligung der öffentlichen Hand oder bei dieser gleichzuhaltenden Einflussmöglichkeiten. Weitere Privatisierungsmaßnahmen bei den öffentlichen Unternehmen haben vielfach dazu geführt, dass nur eine Sperrminorität von 25% (plus eine Aktie) durch die öffentliche Hand gehalten wird. Dazu treten Einflussmöglichkeiten der öffentlichen Hand durch Stimmbindungsverträge. In derartigen Fällen unterliegt die betreffende Unternehmung zwar schon nach dem geltenden Recht der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Allerdings sind die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge mitunter entweder gar nicht bekannt oder nur schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis – auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 126 a B-VG - erschwert.


Einige Bundesländer haben auf diese Entwicklungen bereits reagiert und sehen die Zuständigkeit ihres Landesrechnungshofes ab einer 25%igen Beteiligung des Landes vor.

 

Weiters ist daran zu erinnern, dass das B-VG idF 1948 eine Prüfungszuständigkeit bei jeder Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand an einer Unternehmung vorsah. Die Einschränkung auf 50% erfolgte erst 1977.

 

Haftungsübernahmen und andere Maßnahmen nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz und dem Finanzmarktstabilitätsgesetz (BGBl I Nr 136/2008):

 

In den geltenden Bestimmungen des B-VG findet sich im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine ausdrückliche Kompetenz des Rechnungshofes zur Kontrolle jener öffentlichen Mittel, die für die beabsichtigten und notwendigen Maßnahmen nach dem oben zitierten Bankenpaket, eingesetzt werden können. Dieser Einsatz der Steuermittel stellt in bedeutendem Umfang „Gebarung des Bundes“ dar. Eine finanzielle Kontrolle ist unerlässlich.  Art 126 b Abs 2 B-VG ist daher entsprechend zu ergänzen.

 

Gemeinden:

 

Die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu erledigenden Aufgaben werden immer bedeutsamer, komplexer und kostenintensiver. Die aktuelle Prüfungsschwelle für den Bundes-Rechnungshof von 20.000 EinwohnerInnen in der Gemeinde ist daher nicht mehr zeitgemäß. Nur der Rechnungshof kann eine bundesländerübergreifende Gebarungskontrolle im Gemeindebereich gewährleisten.

 

Direktförderungen der EU:

 

Art 248 Abs 3 dritter Satz EGV sieht eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Rechnungshof des Mitgliedstaates vor. Erst eine diesbezügliche innerstaatliche Zuständigkeitsregelung würde eine derartige Zusammenarbeit auch wirklich ermöglichen.

 

Im Detail wurden die gewünschten Änderungen vorgenommen wie folgt:

 

Zif 1 – Senkung der Bundes-Beteiligungsschwelle von 50% auf 25%, Prüfungszuständigkeit für Maßnahmen nach dem Bankenpaket

 

Zif 2 – Zuständigkeit für die Prüfung von EU-Fördermitteln

 

Zif 3 – Senkung der Landes-Beteiligungsschwelle von 50% auf 25%

 

Zif 4 – Prüfungszuständigkeit für alle Gemeinden und deren Stiftungen, Fonds und Anstalten

 

Zif 5 – Senkung der Gemeinde-Beteiligungsschwelle von 50% auf 25%

 

Zif 6 – Prüfungszuständigkeit für öffentlich-rechtliche Körperschaften aller Gemeinden


 

Zif 7 – Da nunmehr alle Gemeinden vom RH überprüft werden können, erübrigen sich die Sonderbestimmungen für Gemeinden unter 20.000 EinwohnerInnen.

 

Die Inhalte entsprechen dem Entschließungsantrag Musiol, Kogler, Freunde und Freundinnen betreffend Erweiterung der Zuständigkeiten des Rechnungshofes, 599/A(E) vom 21. April 2009.

 

Darüber hinaus wäre das Rechungshofgesetz entsprechend zu adaptieren.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.