681/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

                                  Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internatio­nalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgaben­rechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen.

Erledigung von Amtshilfeersuchen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich der Umfang der auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen zu leistenden verwaltungsbehördlichen Amtshilfe nach den Bestimmungen dieser Normen und nach den inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften sind die in Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen in gleicher Weise vorzunehmen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Die Erhebungsmaßnahmen gelten als abgabenbehördliche Maßnahmen zur Durchführung der Abgabenvorschriften im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, anderen völkerrechtlichen Verträgen oder sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu ausländischen Gebieten anzuwendenden Rechtsgrundlagen Amtshilfe nicht nur für Zwecke der Abgabenfestsetzung, sondern auch für Zwecke der Strafverfolgung zu leisten, so sind sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaats bestätigt, dass ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist.

(3) Liegt ein ausländisches Amtshilfeersuchen im Sinn des Abs. 1 vor, ist von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde vor Veranlassung der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Doppelbesteuerungsabkommens, des anderen völkerrechtlichen Vertrags oder der sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendenden Rechtsgrundlage vorliegen. Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, sind diese nur zu erteilen, sofern das anwendbare Gemeinschaftsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, der andere völkerrechtliche Vertrag oder die sonstige innerstaatliche oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendende Rechtsgrundlage eine Amtshilfebestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann andere Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes mit der Vornahme und Koordinierung der zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens erforderlichen Erhebungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich beauftragen. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, welche Erhebungsmaßnahmen für die Beschaffung der benötigten Informationen zu ergreifen sind, für deren Vornahme sowie für erforderliche Abstimmungen mit Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats.

Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen

§ 3. (1) Wird gemäß § 2 Abs. 3 von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet, die erbetenen Informationen zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde kann die Erteilung dieser Informationen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen zur Übermittlung der Informationen an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, verlangen. In diesem Verlangen hat die in Österreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

(2) Die Offenbarung und Herausgabe von Informationen hat auf Verlangen auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird.

Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften

§ 4. (1) Die vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen sind über das Vorliegen eines ausländischen Amtshilfeersuchens und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen.

(2) Auf Antrag der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen ist das Vorliegen der für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gemäß § 3 maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde festzustellen. Diese Behörde entscheidet in erster und letzter Instanz. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen ist bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Verständigung der betroffenen Personen im Sinn des Abs. 1 an die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständige Behörde zu richten.

(3) Die Übermittlung von unter § 3 fallenden Informationen an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde erfolgt frühestens nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Voraussetzungen oder im Falle eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides. Mit der Übermittlung der unter § 3 fallenden Informationen ist im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof, sofern gemäß § 85 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, oder § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 10/1985, die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzuwarten. Der Antrag ist unter Anschluss einer Kopie der Beschwerde zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof an die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 zu richten.

Abgrenzung zur gerichtlichen Rechtshilfe

§ 5. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 findet dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe keine Anwendung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist in jenen Fällen, in denen im ersuchenden Staat ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Abgabenangelegenheit anhängig ist, nur insoweit anzuwenden, als die mit dem Strafverfahren betraute Justizbehörde ein Ersuchen um Ermittlung des Sachverhalts an die zuständige Verwaltungsbehörde dieses Staates richtet. In diesem Fall ist, ungeachtet der allfälligen Möglichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Rechtshilfeersuchens auf Grund eines internationalen Vertrags über die gerichtliche Rechtshilfe, ein Ersuchen gemäß § 1 zulässig.

Verweisungen

§ 6. Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit XX.XXX.XXX in Kraft.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.

 

Begründung:

I. Allgemeiner Teil:

Von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) wurden im Rahmen der Bemühungen zur Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken neue Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft entwickelt, die auch von der Europäischen Union und anderen Institutionen und Staatengruppen, wie z. B. der G 20, unterstützt werden. Diese neuen Standards, welche im Rahmen eines Musterabkommens für den internationalen Informationsaustausch („Tax Information Exchange Agreement – TIEA“) mit Steueroasenjurisdiktionen und danach auch in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2005 sichtbaren Ausdruck gefunden haben, sehen im Wesentlichen die uneingeschränkte Verpflichtung des um steuerliche Amtshilfe ersuchten Staates zur Amtshilfeleistung auch in jenen Fällen vor, in denen der ersuchte Staat kein eigenes steuerliches Interesse an der Beschaffung der erbetenen Informationen hat, sowie den Ausschluss der Berechtigung des ersuchten Staates, die Auskunftsleistung ausschließlich mit der Begründung abzulehnen, dass sich die erbetenen Informationen in den Händen eines Kreditinstituts befinden und daher auf Grund bestehender Ermittlungsbeschränkungen (Bankgeheimnis) nicht beschafft werden können. Damit sollte der Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen für ausländische Steuerverwaltungen im Rahmen der allgemeinen Amtshilfeverpflichtung hinsichtlich der in der Amtshilfebestimmung näher umschriebenen Zwecke uneingeschränkt eröffnet werden. Die Verpflichtung zur Auskunftsleistung erstreckt sich auf alle Auskünfte, die zur Erfüllung dieser Zwecke im um Amtshilfe ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich („foreseeably relevant“) sind.

Im Zuge der eingangs erwähnten Bemühungen der OECD zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs ist es gelungen, alle namhaften Steueroasenjurisdiktionen und internationalen Finanzzentren zur Übernahme des OECD-Standards der Transparenz und Amtshilfebereitschaft zu bewegen. Daraufhin wurde der Druck auf die OECD-Mitgliedstaaten, die aus Gründen ihrer innerstaatlichen Bankgeheimnisgesetzgebung dazu nicht in der Lage waren, wie die Schweiz, Luxemburg, Belgien und Österreich, erhöht, ihre innerstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Regelungen dem OECD-Standard anzupassen. Zu diesem Zweck wurden auch Listensysteme eingeführt, die zuletzt auch von der G20 übernommen wurden, welche jene Staaten, die diese Standards bereits substanziell erfüllt haben von den anderen deutlich abgrenzen sollten („weiße“, „graue“ und „schwarze“ Liste). Daneben wurde u.a. auch die Möglichkeit einseitiger Defensivmaßnahmen einzelner Staaten angedroht.  Angesichts dieser Entwicklungen hat Österreich im Interesse der Wahrung der internationalen Reputation sowie der vorbeugenden Abwehr allfälliger wirtschaftsschädigender Defensivmaßnahmen anderer Staaten im Einklang mit den anderen betroffenen Staaten seinen auf Grund der bestehenden Bankgeheimnisgesetzgebung zur neuen Fassung des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens eingebrachten Vorbehalt zurückgezogen.

Österreich hat sich schon zuvor der Diskussion über die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Steuerbehörden nie verschlossen. Im Rahmen der internationalen Amtshilfevereinbarungen wurden trotz des Bankgeheimnisses schon bisher Bankinformationen geliefert, wenn der ersuchende Staat bereits ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenverkürzung eingeleitet hat.

Durch die in Aussicht genommenen Maßnahmen soll es jedoch entsprechend der oben dargelegten internationalen Entwicklung künftig ohne die einschränkenden Wirkungen des Bankgeheimnisses allgemein ermöglicht werden, gegenüber ausländischen Finanzbehörden auf Grund geänderter Amtshilfeklauseln über Ersuchen jene Bankauskünfte zu übermitteln, welche für Zwecke der Besteuerung oder Strafverfolgung im Heimatstaat des ausländischen Abgabepflichtigen voraussichtlich von Relevanz („foreseeably relevant“) sind. Im Regelfall wird für die Stellung eines Amtshilfeersuchens ein Verdacht auf mögliche Steuerverkürzungen im ausländischen Staat vorliegen. Die von der OECD geforderten Transparenz- und Informationsstandards sehen grundsätzlich die uneingeschränkte Bereitschaft des ersuchten Staates zur Ermittlung und Weiterleitung aller Auskünfte, die insbesondere für die Veranlagung oder Erhebung, die Strafverfolgung oder für die Entscheidung von Rechtsmitteln oder für Prüfungszwecke voraussichtlich erheblich sind, vor.  Diese Erheblichkeit ist vom ersuchenden Staat darzulegen und unterliegt der Prüfung durch den ersuchten Staat. Gleichzeitig wird in den OECD-Standards davon ausgegangen, dass Amtshilfeersuchen im Sinne des Art. 26, die von Banken gehaltene Informationen betreffen, nur dann gestellt werden, wenn es Transaktionen oder Hinweise auf Transaktionen in den ersuchten Staat gibt. Die in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens vorgesehenen allgemeinen Ablehnungsgründe zur Leistung von Amtshilfe (z. B. Verletzung von Reziprozität, Verletzung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, Ermittlungsbeschränkungen auf Grund von Aussageverweigerungsrechten berufsmäßiger Parteienvertreter oder des ordre public) bleiben weiterhin aufrecht. Lediglich die Ablehnung eines Ersuchens unter Berufung auf das Bankgeheimnis wird ausgeschlossen. Der OECD-Standard sieht weiters vor, dass die Verpflichtung zur Weitergabe von Bankinformationen nur über Ersuchen besteht. Eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch kann daher aus OECD-rechtlicher Sicht nicht abgeleitet werden. Nach dem OECD-Standard ist es auch unzulässig, Bankinformationen im Wege von sog. „fishing expeditions“ zu erlangen. So ist es beispielsweise verwehrt, Auskünfte über Bankkonten ausländischer Kunden nur auf dem Zufallsprinzip beruhend zu erlangen, also ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verbindung einer bestimmten Person zum ersuchten Staat.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, dem neuen Standard der Amtshilfeleistung ohne Beeinträchtigung der für den rein innerstaatlichen Rechtsbereich geltenden Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Schutzwirkung des Bankgeheimnisses zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei ist neben der Neugestaltung der völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten auch die Erlassung innerstaatlicher Bestimmungen erforderlich, welche als Spezialnormen lediglich für Zwecke der internationalen Amtshilfe den allgemeinen Bestimmungen des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG) in dem von der OECD verlangten eingeschränkten Umfang derogieren. In Österreich ansässige Abgabepflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug, welcher Anlass für steuerliche Kontrollmaßnahmen in einem ausländischen Staat geben könnte, sind von diesem Bundesgesetz daher nicht berührt. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 3 dieses Bundesgesetzes bedürfen des in § 38 Abs. 5 BWG vorgesehenen verfassungsmäßigen Quorums.

 

II. Besonderer Teil:

Zu § 1:

Diese Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Zu § 2:

Diese Bestimmung überlässt es dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigem völkerrechtlichen Vertrag (zB TIEA, Amtshilfeabkommen, EU-Betrugsbekämpfungsabkommen) im Zusammenhalt mit den maßgeblichen inländischen Abgabenvorschriften, den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festzulegen. Gleichzeitig wird der international anerkannte Grundsatz verankert, dass innerhalb der solcherart vorgegebenen Amtshilfeverpflichtung zu Gunsten der ausländischen Verwaltung dieselben Erhebungsschritte unternommen werden müssen, als ob es sich bei den ausländischen Abgaben um inländische handelte. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung ist in Artikel 26 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2005 ausdrücklich festgehalten und entsprach schon bisher der internationalen Verwaltungspraxis. Die in Erfüllung des ausländischen Auskunftsersuchens zu ergreifenden österreichischen Erhebungsschritte gelten als Abgabenerhebungsmaßnahmen im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und haben grundsätzlich die Anwendbarkeit der Bundesabgabenordnung zur Folge.

Der der Amtshilfeverpflichtung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer anderen vergleichbaren rechtlichen Regelung innewohnende Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es auch, dass bei jenen Abkommen, die auch Amtshilfeleistung für Zwecke der Strafverfolgung vorsehen, im Falle eines im ersuchenden Staat bereits anhängigen Finanzstrafverfahrens die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens sinngemäß anzuwenden sind (Abs. 2).

Abs. 3 sieht die Verpflichtung der für die Amtshilfeleistung im Sinne der maßgeblichen Rechtsnorm zuständigen Behörde zur Prüfung der Erfüllung der für die Amtshilfeleistung maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen vor, einschließlich der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Auskünfte für die in der maßgeblichen Rechtsgrundlage vorgesehenen Zwecke. Gleichzeitig beschränkt dieser Absatz die dem neuen OECD-Standard entsprechende Verpflichtung zur Erteilung von Bankinformationen auf jene Fälle, in denen sich das Amtshilfeersuchen auf einen Vertrag oder eine andere Rechtsgrundlage stützt, die eine dem OECD-Standard entsprechende Ausschlussklausel in Bezug auf die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens aus Gründen des Bankgeheimnisses enthält.

Abs. 4 stellt klar, dass der Bundesminister für Finanzen die Durchführung der zur Erfüllung des ausländischen Amtshilfeersuchens nötigen Erhebungsmaßnahmen auf die nachgeordneten Dienststellen in deren eigenen Verantwortungsbereich übertragen kann.

Zu § 3:

Diese Bestimmung derogiert im Anwendungsbereich der internationalen Amtshilfe als Spezialnorm den generellen Bestimmungen über das Bankgeheimnis. Die Durchbrechungswirkung gilt nur insoweit, als die erbetenen Informationen für steuerliche Zwecke im Sinne der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlage, insbesondere auch für finanzstrafrechtliche Zwecke, voraussichtlich erheblich sind und kommt gemäß § 2 Abs. 3 auch nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen dem Amtshilfeersuchen eine Rechtsgrundlage zu Grunde liegt, die den Grundsätzen des neuen Standards der Amtshilfeleistung, wie er in Artikel 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung 2005 zum Ausdruck gebracht wurde, entspricht. Das Abkommen muss daher eine Bestimmung enthalten, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind die Kreditinstitute zur Erteilung von Auskünften und zur Offenbarung und gegebenenfalls zur Herausgabe von Urkunden und Unterlagen verpflichtet. Mit der Aufforderung zur Offenbarung und Herausgabe von Informationen ist seitens der mit dem Amtshilfeersuchen betrauten Behörde bis zu dem Zeitpunkt zuzuwarten, zu dem die Voraussetzungen zur Übermittlung der Informationen an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen. In der Aufforderung zur Offenbarung und Herausgabe von Informationen ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt sind.

Gemäß § 38 Abs. 5 des Bankwesengesetzes bedürfen § 2 Abs. 3 und § 3 dieses Bundesgesetzes der verfassungsmäßigen Zustimmung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Zu § 4:

§ 4 sieht verfahrensrechtliche Regelungen für die Informationsbeschaffung bei Kreditinstituten sowie flankierende Maßnahmen des Rechtsschutzes der von der Informationsweitergabe betroffenen Personen vor. Abs. 1 sieht vor, dass diese Personen von der Einleitung eines ausländischen Amtshilfeersuchens durch die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständige Behörde unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Kreditinstituts zu verständigen sind. Durch diese verpflichtend vorgesehene Benachrichtigung des Kreditinstituts über das Vorliegen eines ausländischen Amtshilfeersuchens wird diesem die Gelegenheit geboten, die für die Herausgabe der geforderten Informationen notwendigen Vorbereitungshandlungen rechtzeitig treffen zu können.

Auf Antrag der vom Auskunftsersuchen betroffenen Personen hat die für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständige Behörde (im Regelfall der Bundesminister für Finanzen) mit Bescheid das Vorliegen der für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen festzustellen. Hinsichtlich dieses Begehrens wird gemäß Abs. 2 eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Weiterleitung der Informationen an die ausländische Verwaltung erfolgt gemäß Abs. 3 frühestens nach Ablauf der Antragsfrist zur bescheidmäßigen Feststellung der maßgeblichen Rechtsvoraussetzungen oder nach Ablauf der für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides. Wurde eine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht und die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung beantragt, ist auf Antrag des Beschwerdeführers mit der Übermittlung der Informationen bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung zuzuwarten. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und im Interesse der Rechtssicherheit ist dieser Antrag zeitgleich mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zu stellen.

Zu § 5:

§ 5 regelt das Verhältnis dieses Bundesgesetzes zu den Instrumenten der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Dabei wird klar gestellt, dass dieses Bundesgesetz auf die gerichtliche Rechtshilfe grundsätzlich keine Anwendung findet. Nicht ausgeschlossen ist hingegen beispielsweise die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines an die Abgabenbehörden gerichteten Ersuchens der Staatsanwaltschaft zur Erhebung des für ein anhängiges gerichtliches Finanzstrafverfahren maßgeblichen Sachverhalts, sofern die anzuwendende Amtshilferechtsgrundlage dem geltenden Standard der OECD entspricht und daher auch die Amtshilfeleistung für finanzstrafrechtliche Zwecke vorsieht.

Zu § 6:

Diese Bestimmung sieht den Grundsatz der dynamischen Verweisung auf in anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen vor.

Zu den §§ 7 und 8:

Diese Bestimmungen legen die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie dessen zeitlichen Anwendungsbereich fest.