702/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2009
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Dieter Brosz Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 werden folgende §§ 20a und 20b angefügt:

§ 20a. (1) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind berechtigt, an den Verhandlungen über den Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 im zuständigen Ausschuss des Nationalrates teilzunehmen.

(2) Die Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission können in den Debatten gemäß Abs. 1 auch wiederholte Male, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort nehmen.

(3) Der zuständige Ausschuss kann die Anwesenheit der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission bei Debatten gemäß Abs. 1 verlangen.

§ 20b. Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.“

2. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Abs. 1 jedoch nicht zulässig.“

3. § 29 Abs. 2 lit h lautet:

              „h) Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.“

4. § 32a Abs 1. 1. Halbsatz lautet:

„Dem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und 51 c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse;“

5. In § 39 Abs. 2 ist die Wortfolge „unmittelbar nach Übertragung in Maschinschrift“ durch die Wortfolge „unmittelbar nach ihrer Fertigstellung“ zu ersetzen.

6. In § 76 Abs. 3 lautet der 1. Satz:

„Anlässlich der Genehmigung des Abschlusses eines Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG).“

7. Nach § 76 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung (Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG) vor, so kann sich der Nationalrat die Genehmigung dieser Änderungen vorbehalten. Anträge auf Fassung von Beschlüssen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 können auch im Zuge der Vorberatung gestellt werden. Ein Antrag auf Fassung eines diesbezüglichen Beschlusses des Nationalrates kann als Antrag eines Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 oder in Form eines Zusatzantrages im Rahmen der Debatte des Nationalrates gestellt werden.“

8. In § 82 Abs. 2 Ziffer 1 entfällt die Wortfolge „ ; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird“.

9. Nach § 82 Abs. 2 Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

       „1a. Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden (Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG), sowie von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

10. § 82 Abs. 2 Ziffer 7a lautet:

       „7a. Zu einem Beschluss des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 3 Abs. 4 B-VG).“

11. § 82 Abs. 5 entfällt.

12. In § 87 Abs. 4 ist die Wortfolge „der Beschwerdekommission gemäß § 6 Wehrgesetz“ durch die Wortfolge „der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Wehrgesetz“ zu ersetzen.

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

Erste Lesung gemäß § 108 GOG NR


Begründung

 

Zu § 20a:

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 ist eine Stärkung der Stellung der Parlamentarischen Bundesheerkommission für Beschwerdewesen einhergegangen. In diesem Sinne soll in der Geschäftsordnung des Nationalrates im Rahmen der Verhandlungen des zuständigen Ausschusses über den Bericht der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 5 Wehrgesetz 2001 auch ein Teilnahme- und Rederecht der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission sowie demgegenüber das Recht des zuständigen Ausschusses, die Anwesenheit der Vorsitzenden Parlamentarischen Bundesheerkommission verlangen zu können, verankert werden. Das Zitationsrecht bezieht sich auf alle Vorsitzenden gemeinsam und nicht auf einzelne.

Zu § 20b:

Art. 20 Abs. 2 B‑VG enthält eine generelle Ermächtigung zur Weisungsfreistellung bestimmter Kategorien von Behörden durch einfaches Gesetz. In einem solchen Gesetz sind Regelungen betreffend die Aufsicht durch die obersten Organe zu treffen. Darüber hinaus sieht Art. 52 Abs. 1a B-VG hinsichtlich der betreffenden weisungsfreien Organe parlamentarische Kontrollrechte vor.

Mit dem neuen § 20b sollen diese parlamentarischen Kontrollrechte auch Eingang in die Geschäftsordnung des Nationalrates finden.

Zu § 27 Abs. 2:

§ 27 Abs. 2 schränkt das Recht der Ausschüsse, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR zu stellen, insofern ein, als u. a. bei der Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes, die Stellung eines Selbständigen Antrages auf Erlassung von Gesetzen nicht zulässig ist. Entsprechendes soll auch für die Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes gelten.

Zu § 29 Abs. 2 lit h und § 87 Abs. 4:

Es handelt sich um Anpassungen an die Neukodifikation des Wehrgesetzes mit Wehrgesetz 2001 idF des 9. Wehrrechtsänderungsgesetzes.

Konkret stimmt der allgemeine Verweis hinsichtlich der Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission in § 87 Abs. 4 GOG-NR auf § 6 Wehrgesetz nicht mehr. Der Inhalt dieser Bestimmung des Wehrgesetzes 1990 ist nunmehr in § 4 Wehrgesetz 2001 geregelt.

Die Anpassung der Bezeichnung der Beschwerdekommission sowie eine Korrektur des Verweises auf das Wehrgesetz ist auch hinsichtlich § 29 Abs. 2 GOG-NR, der die Angelegenheiten des Hauptausschusses zusammenfasst, geboten.

Zu § 32a Abs. 1:

§ 32a Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Budgetausschusses und dessen Ständigen Unterausschusses, insbesondere zur Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen. Angesichts der gesetzlichen Konstruktion des Bundesfinanzrahmengesetzes, das die Vorgaben für die Bundesfinanzgesetze bildet, ist die Ergänzung der Zuständigkeiten des Budgetausschusses um die Vorberatung von Bundesfinanzrahmengesetzen aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben abzuleiten.

Zu § 39 Abs. 2

Der Ausdruck „Maschinschrift“ soll wegen Unzeitmäßigkeit entfallen.

Zu § 76 Abs. 3

Im Gegensatz zur alten Rechtslage kann der Nationalrat nun beschließen, in welchem Umfang Staatsverträge durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind und nicht bloß, ob eine Erfüllung durch Gesetze vorzunehmen ist. Eine entsprechende Anpassung, die es erlaubt, nur bestimmte Regelungen eines Staatsvertrages der Erfüllung durch Gesetz vorzubehalten, ist daher in § 76 Abs. 3 GOG-NR notwendig.

Zu § 76 Abs. 4

Hinsichtlich der Ermächtigungsregelung aus Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG bedarf es einer Ergänzung des § 76 GOG-NR um einen Absatz 4, mit eben jenem Regelungsinhalt des Art. 50 Abs. 2 Z. 1 B-VG. Vereinfachte Änderungen sind mitunter in multilateralen Staatsverträgen vorgesehen. Sie erlauben Vertragsänderungen etwa durch Beschluss eines Organs oder die Mehrheit der Vertragspartner. Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG enthält nun eine generelle verfassungsrechtliche Genehmigung vereinfachter Änderungen von Staatsverträgen, welche für ihren Bereich vereinfachte Änderungen vorsehen. Im Einzelfall kann der Nationalrat sich die Genehmigung jedoch weiterhin vorbehalten.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 5

Die Änderung bzw. Erlassung von Verfassungsrecht durch Staatsverträge kann infolge der Novellierung des Art. 50 B-VG nicht mehr erfolgen.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 1a

Die Neufassung des Art. 50 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 B‑VG schafft eine generelle Ermächtigung, Staatsverträge, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, abzuschließen. Durch diese generelle Ermächtigung sollen besondere Bundesverfassungsgesetze, die bislang die Grundlage für eine Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union bildeten, entbehrlich werden.

Für diesen Genehmigungsbeschluss des Nationalrates sind gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG jedenfalls erhöhte Anwesenheits- und Beschlussquoren verbindlich. Gemäß Art. 23f Abs. 1 letzter Satz, der auf Art. 50 Abs. 4 B-VG verweist, gilt dies auch für Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung.

Zu § 82 Abs. 2 Ziffer 7a:

Die ursprüngliche Regelung über ein erhöhtes Beschlussquorum für Gesetzesbeschlüsse über die Stimmabgabe im Ausland in Ziffer 7a im § 82 Abs. 2 GOG wurde aufgrund der B-VG-Novelle, BGBl.I Nr.27/2007 obsolet. Die entsprechende verfassungsrechtliche Vorgabe in Art. 23a Abs. 5 B-VG wurde aufgehoben.

Aufgrund der Neufassung des Art. 3 B-VG werden im Bereich der Änderung von Bundes- und Landesgrenzen, gesetzliche Bestimmungen in Verfassungsrang entbehrlich, erhöhte Quoren bleiben dennoch erforderlich.