705/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.07.2009
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Fritz Neugebauer, Mag. Dr. Martin Graf, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 31c Abs. 5 lautet:

„(5) Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 4 im Sinne des § 47 Abs. 1 öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig. Auf Antrag eines Abgeordneten kann aus wichtigen Gründen – auch für Teile der Beratung – die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.“

 

2. § 31c wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Redezeit der Abgeordneten und der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf Vorschlag des Obmannes am Beginn der Sitzung mit Beschluss festgelegt. Dabei ist auf die Stärke der in diesem Ausschuss vertretenen Klubs unter Berücksichtigung der Anzahl der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie unter Berücksichtigung jener in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die keinem bzw. keinem in diesem Ausschuss vertretenen Klub angehören, abzustellen.“

 

3. Der Abschnitt Xb lautet:

 

„Xb. Besondere Bestimmungen zur Erörterung von EU-Themen

§ 74b. (1) Der Erörterung von EU-Themen sind

           a) Aktuelle Europastunden sowie

          b) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte

                gewidmet. § 31d Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Für Aktuelle Europastunden gilt § 97a sinngemäß mit der Maßgabe, dass

           a) die Aktuelle Europastunde viermal im Jahr stattfindet und bei der Erstellung des Arbeitsplanes gemäß § 13 Abs. 5 berücksichtigt werden soll,

          b) in Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran stattfindet und

           c) die Aktuelle Europastunde einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union dient.

(3) EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der Österreichischen Bundesregierung dazu.

(4) EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.

(5) In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.“

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

Erste Lesung gemäß § 108 GOG NR


Begründung

 

Zu § 31c Abs. 5:

Die Verhandlungen des Hauptausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sollen wie die Sitzungen des Nationalrates einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. In diesem Sinne sollen auch Ton- und Bildaufnahmen ohne gesonderte Beschlussfassung zulässig sein.

Zu § 31c Abs. 9:

Analog zur Wiener Stunde soll zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode bzw. nach einer Europawahl in der Präsidialkonferenz eine Europastunde festgelegt werden. Am Beginn der Sitzung fasst der Ausschuss einen Beschluss über die Anzahl der für die jeweilige Sitzung in Aussicht genommenen Europastunden.

Das Rederecht der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments soll durch die Neuregelung eine Erweiterung erfahren. Die Wortmeldungen sollen künftig über die zu Z 21 des Ausschussberichtes 284 d.B., XX. GP enthaltenen Erläuterungen zum Begriff „beratende Stimme“ - nämlich insbesondere kurze Stellungnahmen über den Stand der Verhandlungen im Europäischen Parlament zum betreffenden Verhandlungsgegenstand abzugeben - hinausgehen können.

Zu § 74b:

Die Neugestaltung der Bestimmungen betreffend die Erörterung von EU-Themen in den Plenarsitzungen des Nationalrates soll zu derer stärkeren Gewichtung und regelmäßigen Behandlung führen. Bislang sah die Geschäftsordnung vor, EU-Themen eigene Sitzungen zu widmen, was sich in der Praxis als unattraktiv herausgestellt hat. Künftig soll daher der Erörterung von Themen betreffend die Europäische Union ein Fixplatz innerhalb der regulären Plenarsitzungen des Nationalrates eingeräumt werden.

 

Zu § 74b Abs 2:

Abweichend von der Aktuellen Stunde gemäß § 97a kann eine Aktuelle Europastunde auch für den zweiten bzw. dritten Sitzungstag im Arbeitsplan gemäß § 13 Abs. 5 vorgesehen werden.

Analog zum Verfahren im Hauptausschuss ist in der Aktuellen Europastunde von der Teilnahme jenes Mitgliedes der Bundesregierung auszugehen, das dieses Thema im Europäischen Rat vertreten würde.

Zu § 74b Abs 3:

Die EU-Erklärungen sollen jedenfalls in der Plenarwoche vor oder nach einer Tagung des Europäischen Rates mit besonderer Bedeutung stattfinden. Solche Erklärungen können sowohl von einem Regierungsmitglied als auch von mehreren Bundesministern abgegeben werden; sie soll(en) jedoch die Gesamtzeit von 25 Minuten nicht überschreiten.

Das Recht der Mitglieder der Bundesregierung, Erklärungen abzugeben, bleibt unberührt (vergleiche § 19 Abs. 2).