712/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 09.07.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anhebung der Einkommensobergrenze hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe

 

Gemäß § 107 Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988 kann eine Mietzinsbeihilfe unter anderem nur bei einem € 7.300,00 nicht übersteigendem Jahreseinkommen gewährt werden. Ursprünglich war die Höhe der Einkommensgrenze damit an jenen Betrag angeglichen, bis zu dem ein Nullsteuersatz vorgesehen war. In der Zwischenzeit sind 20 Jahre vergangen, und das steuerfreie Jahreseinkommen liegt mittlerweile bei 11.000 Euro. Es erscheint – gemäß den legislativen Anregungen der Volksanwaltschaft – sinnvoll, der ursprünglichen Intention der Mietzinsbeihilfe Rechnung zu tragen und die Einkommensobergrenze entsprechend anzuheben.

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Einkommensobergrenze für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe auf 11.000 Euro Jahreseinkommen angehoben wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.