797/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 23.09.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl,
Weinzinger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Erhöhung der Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Behinderung
Das geltende Einkommensteuergesetz sieht im § 35 vor, dass Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Belastungen durch eine körperliche oder geistige Behinderung haben, ein steuerlicher Freibetrag zusteht. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich dabei nach dem Grad der Behinderung.
Nachstehende Jahresfreibeträge haben sich seit dem Jahre 1988 nicht mehr erhöht und entsprechen somit heute bei weitem nicht mehr dem damaligen Wert:
Grad der Behinderung _______________________ Jahresfreibetrag
25 bis 34 % 75 €
35 bis 44 % 99 €
45 bis 54 % 243 €
55 bis 64 % 294 €
65 bis 74 % 363 €
75 bis 84 % 435 €
85 bis 94 % 507 €
Ab 95 % 726 €
Auch die in der Einkommensteuer-Verordnung zu den §§34 und 35 angeführten monatlichen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung sowie für Mehraufwendungen wie Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug von körperbehinderten Menschen wurden seit 1988 nicht dem Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Die durch die massive Teuerung entstandene, finanzielle Schlechterstellung dieser benachteiligten Bevölkerungsgruppe muss also gelindert werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um die geltenden, aus dem Jahr 1988 stammenden Jahresfreibeträge betreffend außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Behinderung anzupassen. Diese Jahresfreibeträge für geistig oder körperlich behinderte Menschen sowie die monatlichen Pauschbeträge für Krankendiätverpflegung, für Mehraufwendungen wie Taxifahrten oder das eigene Fahrzeug von körperbehinderten Menschen sollen über eine Indexanpassung hinaus angemessen erhöht werden und ebenso wie die Jahresfreibeträge an den Grad der Behinderung gekoppelt werden. Als Basis für eine entsprechende Änderung der im § 35 Abs 3 Einkommensteuergesetz bzw. in der Einkommensteuer-Verordnung zu den §§ 34 und 35 angeführten Frei- bzw. Pauschbeträge ist der Lebenshaltungskostenindex aus dem Jahr 1988 heranzuziehen“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.