815/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.10.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schaffung eines gesetzlichen Mindestlohns

 

 

Die von der Statistik Austria im Rahmen des EU-Programms SILC erhobene Armutsgefährdungsschwelle für das Jahr 2008 liegt bei € 11500,- netto im Jahr und damit nur um € 400,- unter dem (noch immer nicht vollständig durchgesetzten) Mindestlohn von € 1000,-. Es ist unzumutbar, dass in einem Land wie Österreich Menschen in Vollerwerbsbeschäftigung für tägliche, schwere Lohnarbeit mit Einkommen knapp über der Armutsgefährdungsschwelle abgespeist werden. Da die Sozialpartner bisher nicht in der Lage waren, entsprechende Löhne auszuhandeln, hat die Gesellschaft zum Schutz der Betroffenen einen gesetzlichen Mindestlohn – wie in 20 von 27 EU-Ländern – festzuschreiben.

 

Dies stellt keinen Eingriff in die Kollektivvertragsfreiheit der Sozialpartner dar, sondern einzig das Einziehen eines Sockels, der nicht unterschritten werden kann.

 

Die Republik Österreich hat sich in mehreren internationalen Übereinkommen – darunter etwa durch Ratifikation der Europäischen Sozialcharta (Art. 4) - dazu verpflichtet, gegen Ausbeutung vorzugehen und für gerechte Arbeitsentgelte zu sorgen. Ein Arbeitslohn, der für Vollzeiterwerbstätigkeit einen Lohn erbringt, der nur um 3,5% über der Armutsgefährdungsschwelle liegt, ist kein gerechter Arbeitslohn, da er offenkundig nicht, wie in der Europäischen Sozialcharta gefordert, in der Lage ist, ArbeitnehmerInnen „und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern“.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, spätestens jedoch bis 31.12.2009 einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem ein Mindestlohn von € 7,40 brutto pro Arbeitsstunde (=  € 1300,- brutto für eine Vollzeiterwerbstätigkeit) festgesetzt wird. Dieser Mindestlohn ist jährlich entsprechend Tariflohnindex zu valorisieren.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.