819/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 15.10.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend tierschutzkonforme Tötung von Krustentieren

 

 

Viele KonsumentInnen, die Hummer und andere Krustentiere als Delikatesse betrachten, wissen nicht, welchen Leiden und Qualen diese Tiere ausgesetzt sind, bevor sie auf den Tellern landen.

 

Um ein laufendes Angebot an Hummern bereitstellen zu können, werden die Tiere „gehältert“. Das bedeutet, dass die Hummer oft monatelang mit zusammengebundenen Scheren ohne Nahrung in Behältnissen gehalten werden. Ein Zusammenleben dieser scheuen, nachtaktiven Tiere auf kleinstem Raum ohne jegliche Versteckmöglichkeit mit zusammengebundenen Scheren widerspricht allen Mindestanforderungen an die Tierhaltung gemäß Tierschutzgesetz. Zur Schlachtung werden die Tiere lebendig in kochendes Wasser geworfen, wobei sie nicht sofort getötet werden. Dies, obwohl die Leidensfähigkeit von Krebstieren als erwiesen gilt und Hummer, die Negativreizen ausgesetzt sind, in ähnlicher Weise wie Säugetiere auf Schmerz reagieren.

 

Ein Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats der Stadt Wien bestätigte, dass die Hummerhaltung in strukturlosen Aquarien eklatant den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (Verbot der Tierquälerei, Haltung, Transport) widerspricht und das Tierschutzgesetz für alle Tiere zur Anwendung zu bringen ist. Auch die Haltung von Hummern hat sich an § 13 TSchG (Grundsätzen der Tierhaltung) zu orientieren: die Haltung darf nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Wohlbefinden nicht beeinträchtigen, der Tierhalter hat für ein entsprechendes Platzangebot, für die Bewegungsfreiheit, Betreuung und Ernährung der Tiere zu sorgen, ethologische und physiologische Bedürnisse müssen berücksichtigt werden. Allein die Tatsache, dass den Tieren in dieser Haltungsform die Scheren zusammengebunden werden müssen, um Kämpfe und Verletzungen der Tiere untereinander zu verhindern, zeigt, dass diese unter den beschriebenen Haltungsbedingungen in ihrer Anpassungsfähigkeit völlig überfordert werden.

 

Daher ist eine Lösung anzustreben, die eine Hälterung von Zehnfußkrebsen unnötig macht.

Die Tierschutzanwaltschaft  Wien sieht eine Möglichkeit darin, die Tiere sofort nach Anlieferung mittels eines von der Firma BUCKHAVEN, Studham Technologies LTD entwickelten Elektroschock-Betäubungsapparates für Krustentiere zu töten.

Die Tierschutzombudsstelle Wien hat bereits gemeinsam mit der Veterinärmedizinischen Universität Wien das „Crustastun-Verfahren“ interessierten VertreterInnen aus Wissenschaft, Gastronomie und Handel bzw. Mitgliedern des Tierschutzrates vorgestellt. In Sekundenbruchteilen werden die in den Crustastun eingebrachten Tiere durch einen Stromschlag nachhaltig betäubt. Dieser Stromstoß hält noch weitere Sekunden an, bis das gesamte Nervensystem zerstört ist und das Tier zuverlässig nicht mehr lebt. Der Einsatz des Gerätes bietet zumindest eine Alternative zur Tötung durch Einwerfen ins kochende Wasser.

 

Der Tierschutzrat hat zur tierschutzkonformen Tötung von Krustentieren folgende Empfehlung abgegeben:  „Der TSR empfiehlt der FBM in der Schlacht-VO die verpflichtende Betäubung von Krustentieren vorzusehen, sobald das Crusta Stun oder vergleichbare andere Geräte serienmäßig hergestellt werden.“

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert,

 

in der Schlacht-Verordnung vorzuschreiben, dass Krustentiere sofort nach Anlieferung getötet werden müssen und zuvor mittels eines geeigneten Elektroschock-Betäubungsapparates für Krustentiere zu betäuben sind.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.