825/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.10.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Schutzmaßnahmen für Whistleblower im Beamtendienstrecht

 

Begründung

 

In Österreich ist Whistleblowing noch nicht stark verbreitet. Was nicht weiter verwundert, denn kommt es doch einmal vor – Stichwort „Justizakten-Skandal“ – wird bei uns als erstes die Forderung nach strafrechtlichen Konsequenzen laut. Im Gegensatz dazu werden in Deutschland oder in den USA sogenannte „Whistleblower“ geehrt oder mit Orden ausgezeichnet, während man in Österreich riskiert, als Denunziant oder Querulant hingestellt zu werden. Einen expliziten Schutz für Menschen, die Missstände in ihrem Umfeld aufzeigen, gibt es nicht.

 

Dies fällt besonders dann ins Gewicht, wenn es Beamte bzw. Vertragsbedienstete betrifft. Behörden bzw. öffentliche Dienststellen sind nach § 79 StPO bei Verdacht einer Straftat zur Anzeige verpflichtet. Auch das Beamtendienstrechtsgesetz sieht diese Pflicht für Beamte vor, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes Kenntnis einer strafbaren Handlung erlangen.

 

Österreich hat am 13.10.2000 die "Civil Law Convention on Corruption" unterzeichnet und am 30.8.2006 ratifiziert. Diese Konvention ist damit seit 1.12.2006 in Kraft. Art 12 der Konvention schreibt einen Whistleblowerschutz vor:

 

Article 9 – Protection of employees

 

“Each Party shall provide in its internal law for appropriate protection against any unjustified sanction for employees who have reasonable grounds to suspect corruption and who report in good faith their suspicion to responsible persons or authorities.”

 


Der im Jahr 2008 veröffentlichte Greco-Bericht hält fest, dass es in Österreich keine Schutzmaßnahmen für „Whistleblower“ gibt, die verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, die insbesondere ihre Karriere betreffen. Die Greco-Kommission empfiehlt daher die Einrichtung von Schutzmaßnahmen für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten auf Bundes- sowie auf Landesebene.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Neuregelung des Beamtendienstrechtgesetzes 1979 (BDG 1979) vorzulegen, die – unter Beachtung des Datenschutzes sowie unter Wahrung der Rechte der Angezeigten – einen umfassenden Schutz für sogenannte „Whistleblower“ vorsieht, sofern diese Missstände aufzeigen, deren Aufdeckung im gemeinschaftlichen bzw. öffentlichen Interesse liegt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.