827/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 21.10.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einrichtung einer Whistleblower Hotline bei der Volksanwaltschaft

 

 

Ein Whistleblower/in bzw. Hinweisgeber/in ist jemand, der/die Missstände, illegales Handeln (z. B. Korruption, Insiderhandel) oder allgemeine Gefahren, von denen er/sie zB an seinem/ihrem Arbeitsplatz erfährt, an die Öffentlichkeit bringt.

 

Der/die Whistleblower/in handelt dabei aus nicht aus Eigennutz, sondern aus Sorge um das Wohlergehen der Mitmenschen und den Erhalt der Umwelt. Der/die Whistleblower/in geht dabei oft ein hohes persönliches Risiko ein, nicht selten steht die berufliche Karriere oder auch die gesamte Existenz auf dem Spiel.

 

Während das Phänomen Whistleblowing in den USA und Großbritannien längst bekannt ist und es dort auch schon seit langem Schutzgesetze und Unterstützung für Whistleblower gibt, werden bei uns Whistleblower vielfach noch als „Verräter“ gesehen. Whistleblower müssen sich vielfach den Vorwurf gefallen lassen, sie wären Nestbeschmutzer oder würden aus persönlichem Vorteil handeln. Es ist aber unbestritten, dass Whistleblowing einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung von Korruption und zur Sicherung des sozialen Friedens leisten können.

 

Wichtig dafür ist die Einrichtung einer unabhängige Stelle oder eine Art von Ombudsmann. Zweck einer solchen Stelle soll die Vertretung und Beratung bzw. auch die Schärfung des Risikobewusstseins des/der Whistleblowers/in sein. Weiters soll die unabhängige Stelle auch beurteilen, ob die Enthüllungen im öffentlichen Interesse liegen.

 

Als unabhängige Stelle für die Einrichtung einer Whistleblower-Hotline kommt die Volksanwaltschaft in Betracht. Die Volksanwaltschaft ist schon jetzt Ansprechpartner bei Missständen in der Verwaltung und kann dort auf bestehende Strukturen aufgebaut werden.

 

Die Whistleblower-Hotline sollte so ausgestaltet sein, dass diese dem/der Whistleblower/in Hilfestellung im Hinblick auf Schutz vor Selbstverrat gibt und Informationen nur öffentlich macht, wenn dies der/die Whistleblower/in auch wünscht. Es soll also keine Anzeigepflicht der Whistleblower-Hotline geben.

 

Da oft nur ein kleiner Personenkreis über Missstände Bescheid weiß, ist die Gefahr der Identifizierung bald gegeben und es ist nur so möglich, den/die Whistleblower/in zu schützen und eine Vertrauensbasis aufzubauen.

 

Ebenso wie die Whistleblower-Hotline einen Schutz für die Whistleblower schaffen soll, hat sie sie auch für die Einhaltung der Rechte der verdächtigen Personen zu sorgen und mit den erhaltenen Daten sensibel umzugehen.

 

Bei der Whistleblower-Hotline sollen straf- und verwaltungsstrafrechtliche Missstände gemeldet werden können, die dann an eine geeignete Stelle weitergeleitet werden. Eine Anonymität soll es nur nach außen geben, gegenüber der Whistleblower-Hotline hat der/die Whistleblower/in, um Missbrauch vorzubeugen, seine/ihre Identität offenzulegen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag für die Einrichtung einer Ombudsstelle vorzulegen, deren Zweck die Entgegennahme von Informationen über straf- und verwaltungsstrafrechtliche Missstände von öffentlichem Interesse ist. Diese Stelle soll bei der Volksanwaltschaft eingerichtet werden und sowohl Hinweisgeber als auch Angezeigte schützen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.