83/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen für Volljährige in Schulausbildung

und volljährige erwerbsunfähige Behinderte

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) ermöglicht die Gewährung von Vor­schüssen für den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder. Derartige Vorschüsse werden auf Antrag gewährt, wenn die geschuldete Leistung von Unterhaltspflichti­gen, die nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, nicht erbracht werden kann (§ 3 UVG).

Wird das Kind volljährig und besteht weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt, werden derartige Vorschüsse nicht mehr gewährt. Volljährige etwa, die sich in Ausbildung befinden und deshalb einen Anspruch auf Unterhalt haben, müssen also selber für ihre Lebenserhaltungskosten aufkommen. Diese Problematik wurde durch die Sen­kung der Volljährigkeitsgrenze durch das KindRÄG 2001 noch zusätzlich verschärft (Erlangung der Volljährigkeit nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres).

Allerdings trifft diese Regelung Personen, die aufgrund einer Behinderung ihren Un­terhalt durch eigene Erwerbstätigkeit nicht bestreiten können, noch härter. Denn die­se können für ihren Unterhalt auch im Notfall nicht selber aufkommen. Dies belastet zudem auch die Angehörigen dieser Personen, die zwar nicht unterhaltspflichtig sind, aber aufgrund nicht geleisteter Zahlungen des Unterhaltsschuldners für die Lebens­erhaltungskosten des behinderten, erwerbsunfähigen Angehörigen aufkommen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 vorzulegen, der darauf abzielt, volljährigen unterhaltsberechtigten Personen, die sich noch in Schulausbildung be­finden oder, die aufgrund ihrer Behinderung erwerbsunfähig sind, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse zu gewähren."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.