847/A XXIV. GP

Eingebracht am 05.11.2009
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Antrag

der Abgeordneten Gartelgruber, Ing. Hofer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgeset, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

In Tarifpost 7 entfällt die lit. c

Begründung

Bis zum Juli 2009 war es selbstverständlich, dass die Gerichte der Republik Österreich Rechtsakte zum Schutz von Pflegebefohlenen nach dem Außerstreitgesetz im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ohne Gebühren erledigten.

Im Zuge des Beschlusses des Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 - FamRÄG 2009 wurde - in Abänderung des ursprünglichen Antrags der Abgeordneten Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim, Kolleginnen und Kollegen eine Änderung des Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, vorgenommen: Es wurde in Tarifpost 7 eine lit. c eingefügt. Dadurch entstehen für die Betroffenen nunmehr bei Entscheidungen über die Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG) Kosten in Höhe von 116,- Euro sowie bei Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) Kosten in der Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 74.- Euro.

Diese neuen Gebühren treffen eine der schwächsten und ohnehin benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Trotz angespannter Lage des Bundeshaushalts wirkt es kleinlich und schäbig, von jenen, die ohnehin nicht auf die „Butterseite" des Lebens gefallen sind nunmehr auch Gebühren für notwendige gerichtliche Akte zu verlangen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen