875/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Alev Korun, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Umsetzung des Antifolter-Übereinkommens

 

Österreich hat das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.7.1987 ratifiziert und sich  dadurch verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Ahndung von Folter zu ergreifen sowie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen.

 

Aufgrund dessen besteht die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Folterhandlungen überall und jederzeit zu unterlassen. Polizeikräfte und Gefängnispersonal sind während ihrer Ausbildung entsprechend zu schulen und in ihrer Arbeit regelmäßig zu überwachen.

Bei hinreichendem Verdacht auf Folterungen sind die Vertragsstaaten zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen verpflichtet und mutmaßliche Folterer sind entweder zu bestrafen oder an einen Staat auszuliefern, der ein Strafverfahren gegen diese Person eröffnet.

 

Opfer von Folterungen sind angemessen finanziell zu entschädigen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schließlich das Verbot, Personen in einen Staat auszuweisen, in dem eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Opfer einer Folterhandlung werden.

 

Die Vertragsstaaten der Antifolterkonvention sind zur regelmäßigen Berichterstattung an den Ausschuss gegen Folter über die zur Erfüllungen der Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen verpflichtet.

 

Für die Vertragsstaaten, also auch für Österreich gilt, dass sie verpflichtet sind, jede in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Person, die im Verdacht steht, Folter wo auch immer und gegen wen auch immer angewendet, angeordnet oder auch nur wissentlich geduldet zu haben, festzunehmen und zu entscheiden, ob die Person im Inland angeklagt wird oder an einen anderen Staat mit einer stärkeren Jurisdiktion ausgeliefert wird (Weltstrafprinzip). Diese Verpflichtung wird allerdings von den meisten Vertragsstaaten und auch Österreich ignoriert.

 

Österreich vertritt zudem die Meinung, dass der Tatbestand der Folter durch die bereits bestehenden Tatbestände im StGB ausreichend umgesetzt ist (§§ 83, 84, 85, 86, 87, 313, 312, 75 StGB). Der UN-Antifolterausschuss konnte dieser Ansicht allerdings nicht folgen und hat sowohl 1999 als auch 2005 empfohlen, eine explizite Anti-Folterbestimmung einzuführen (vgl. Concluding Observations, Committee against Torture, 2005, CAT/C/AUT/CO/3).

Daraus ergibt sich Handlungsbedarf dahingehend, dass in Österreich Folter ausdrücklich als Strafdelikt zu ahnden ist und als eigener Straftatbestand gemäß der Folterdefinition der Konvention mit einer angemessenen Strafhöhe im Strafgesetzbuch zu verankern ist.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Strafgesetzbuches und allfälliger Nebengesetze zur Beschlussfassung vorzulegen, mit der das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe entsprechend den Empfehlungen des UN-Antifolterausschusses umgesetzt wird und jedenfalls ein eigener Straftatbestand der Folter geschaffen wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte vorgeschlagen.