884/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 19.11.2009
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag.
Heidemarie Unterreiner, Vilimsky
und weiterer Abgeordneter
betreffend Kulturauftrag des ORF
Im bisherigen Programmauftrag des ORF, formuliert im § 4 ORF-Gesetzes, hat der Gesetzgeber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ORF eine ganze Reihe von gesetzlichen Aufträgen im Zusammenhang mit der medialen Vermittlung von Kultur gegeben.
Im Einzelnen umfasst der bisherige Programmauftrag (§ 4 ORF-Gesetz) folgende Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Kultur:
- die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
- die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
- die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion
- die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
- In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur , Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.
- Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.
Diesem Kulturauftrag wurde die ORF-Führung in den letzten Jahren, nicht mehr in dem Ausmaß gerecht, wie es im Gesetz vorgesehen ist und wie es dem Kulturland Österreich gebührte. Mit der Einhebung von Zwangsgebühren muss der ORF verpflichtet werden seinem Kulturauftrag gerecht zu werden.
Im Erhalt des Radiosenders Ö1 glaubt die ORF-Geschäftsführung dem Kulturauftrag genüge zu tun. Ein öffentlich rechtlicher Rundfunk, der dem Ruf eines Kulturlandes gerecht werden soll, muss jedoch auch im Fernsehen dafür sorgen, dass heimische Kulturproduktionen gezeigt werden. Hier muss es möglich sein, einem breiten Publikum, im Hauptabendprogramm das heimische Kulturschaffen näher zu bringen. Im Österreichischen Fernsehen gibt es zur Hauptsendezeit keine einzige Kultursendung. Im Gegenteil: der Kulturbeitrag, welcher im Rahmen der Hauptnachrichten um 19.30 Uhr gestaltet wurde, wurde gestrichen. Schon gar nicht gibt es regelmäßige Übertragungen aus unseren großen Opern- und Theaterhäusern. Die vorhandenen Kultursendungen werden in die späten Nachtstunden verbannt, sodass die Bevölkerung keine Möglichkeit hat, sich über das Kulturgeschehen im eigenen Land zu informieren.
So besteht in der Hauptsendezeit das Programm zu 90 Prozent aus amerikanischen Serien und zugekauften Krimis. Die Programmgestalter lassen völlig außer acht, wie sehr das Fernsehen im gesellschaftlichen Leben prägend ist. Auch hier besteht die Gefahr, dass dadurch unsere eigene Identität, unsere eigenen Werte und unsere Lebensart verloren gehen.
Österreich hat ein großes künstlerisches, kreatives Potential, dem auch auf dem Wege des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu präsentieren.
In diesem Zusammenhang ist besonders auf das Radiosymphonieorchester Wien (RSO) hinzuweisen. Ein Orchester, welches sich besonders der zeitgenössischen Künstler annimmt, und nun Gefahr läuft, im Zuge der Finanzkrise aufgegliedert und damit zerstört zu werden. Der ORF hat dieses Orchester zu erhalten, welches in erhöhtem Maße den gesetzlich geforderten Kulturauftrag vorbildlich erfüllt.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle
beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, die eine Novellierung des ORF-Gesetzes dahingehend vorsieht, dass der Kulturauftrag konkretisiert und so formuliert wird, dass der ORF gezwungen ist, bei seiner Programmgestaltung darauf Rücksicht zu nehmen, dass
Desweiteren soll im Rahmen einer Novellierung der Erhalt des RSO Wien gesetzlich verankert werden.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.