886/A XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2009
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Mag. Widmann, Ing. Lugar, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz und das Energie­Regulierungsbehördengesetz geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz und das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert werden

 

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes (ElWOG)

Artikel 2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG)

Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (ERB-G)

 

 

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2008, wird wie folgt geändert:

 

 


1. Im Inhaltsverzeichnis werden die neuen Überschriften zu den §§ 45c, 45d und 47a an der jeweils richtigen Stelle eingefügt.

 

 

2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 45c samt Überschrift lautet:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Werbematerial

§ 45c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss von Verträgen angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Netzbetreiber haben die Rechnungslegung über das Systemnutzungsentgelt, Lieferanten die Rechnungslegung über das Entgelt für die Belieferung mit elektrischer Energie getrennt durchzuführen, wobei die Übermittlung der Rechnungen an den Kunden gemeinsam erfolgen kann. Im Falle der gemeinsamen Übermittlung ist ein einziger Zahlungsvorgang vorzusehen. Der Energiepreis ist jedenfalls preisperiodengenau in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises auszuweisen und hat insbesondere auch jene kalkulatorischen Mehrkosten zu umfassen, die dem Lieferanten auf Grund von gesetzlichen Abnahmeverpflichtungen entstehen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erhöhung der Transparenz und bestmöglichen Information der Endverbraucher durch Verordnung nähere Bestimmungen über Struktur, Art der Darstellung und weitere Informationspflichten auf Informations- und Werbematerial sowie die Ausgestaltung von Rechnungen zu erlassen.

(3) Auf den Rechnungen über die Systemnutzung sind von den Netzbetreibern, unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 10, insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;

2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;

3. die Zählpunktbezeichnungen;

4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

(4) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 3 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“

 

 


3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 45c wird folgender § 45d samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht des Netzbetreibers

§ 45d. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Netzbetreiber haben ihre Kunden zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form auf die Möglichkeit des Lieferantenwechsels sowie auf die bestehende Servicehotline und den Tarifkalkulator der Energie-Control GmbH hinzuweisen. Der Hinweis hat in Form einer gesonderten Information zu erfolgen, die direkt an den Kunden adressiert ist.

In dieser Information, die als Beiblatt einer Rechnung angeschlossen werden kann, sind weiters jene Internetadressen anzuführen, die von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Energie-Control GmbH betrieben werden und auf denen Informationen über den Lieferantenwechsel in Österreich zur Verfügung gestellt werden. Eine Übermittlung dieser Information auf elektronischem Wege ist in jenen Fällen zulässig, in denen der Kunde einer elektronischen Übermittlung dieser Information ausdrücklich zugestimmt hat.

 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Regelungen über die nähere Ausgestaltung der Information gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(3) Der Netzbetreiber hat die gemäß § 45c für die Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen notwendigen Daten, insbesondere Zählerwerte und die Zählpunktbezeichnung, im Wege der Verrechnungsstelle in nicht diskriminierender Weise laufend und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant hat seinen Abrechnungen die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Daten zugrunde zu legen.“

 

 

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Wechsel des Lieferanten oder der Bilanzgruppe

§ 47a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Energie-Control Kommission ist ermächtigt, das für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens sowie die für die Auflösung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen zu achten.“

 

 

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 64 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. seinen Verpflichtungen gemäß § 45c oder § 45d nicht nachkommt;“

 

 


6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 71 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:

„2. hinsichtlich des § 45c Abs. 2 sowie des § 45d Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.”

 

 

Artikel 2

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2009, wird wie folgt geändert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die neuen Überschriften zu den §§ 40a, 40b und 42e an der jeweils richtigen Stelle eingefügt.

 

 

2. § 40a samt Überschrift lautet:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Werbematerial

§ 40a. (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas gemeinsam informiert, diesem gemeinsam beworben oder der Abschluss von Verträgen angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für Erdgas in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Netzbetreiber haben die Rechnungslegung über das Systemnutzungsentgelt, Lieferanten die Rechnungslegung über das Entgelt für die Belieferung mit Erdgas getrennt durchzuführen, wobei die Übermittlung der Rechnungen an den Kunden gemeinsam erfolgen kann. Im Falle der gemeinsamen Übermittlung ist ein einziger Zahlungsvorgang vorzusehen. Der Energiepreis ist jedenfalls preisperiodengenau in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises auszuweisen und hat insbesondere auch jene kalkulatorischen Mehrkosten zu umfassen, die dem Lieferanten auf Grund von gesetzlichen Abnahmeverpflichtungen entstehen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erhöhung der Transparenz und bestmöglichen Information der Endverbraucher durch Verordnung nähere Bestimmungen über Struktur, Art der Darstellung und weitere Informationspflichten auf Informations- und Werbematerial sowie die Ausgestaltung von Rechnungen zu erlassen.

(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von den Netzbetreibern, unbeschadet der Bestimmung des § 23 Abs. 6, insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1. die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1;

2. bei leistungsgemessenen Kunden das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

3. die Zählpunktbezeichnungen;

4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6. die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

(4) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 3 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“

 

 

3. Nach § 40a wird folgender § 40b samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht des Netzbetreibers

§ 40b. (1) Die Netzbetreiber haben ihre Kunden zumindest einmal jährlich in schriftlicher Form auf die Möglichkeit des Lieferantenwechsels sowie auf die bestehende Servicehotline und den Tarifkalkulator der Energie-Control GmbH hinzuweisen. Der Hinweis hat in Form einer gesonderten Information zu erfolgen, die direkt an den Kunden adressiert ist. In dieser Information, die als Beiblatt einer Rechnung angeschlossen werden kann, sind weiters jene Internetadressen anzuführen, die von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Energie-Control GmbH betrieben werden und auf denen Informationen über den Lieferantenwechsel in Österreich zur Verfügung gestellt werden. Eine Übermittlung dieser Information auf elektronischem Wege ist in jenen Fällen zulässig, in denen der Kunde einer elektronischen Übermittlung dieser Information ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Regelungen über die nähere Ausgestaltung der Information gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(3) Der Netzbetreiber hat die gemäß § 40a für die Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen notwendigen Daten, insbesondere Zählerwerte und die Zählpunktbezeichnung, im Wege der Verrechnungsstelle in nicht diskriminierender Weise laufend und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant hat seinen Abrechnungen die vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Daten zugrunde

zu legen.“

 

 

4. § 42e samt Überschrift lautet:

„Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42e. Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, nicht übersteigen. Die Energie-Control Kommission ist ermächtigt, das für den Wechsel des Lieferanten und der Bilanzgruppe maßgebliche Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens ist insbesondere auf die im Zusammenhang mit einem Wechsel vom Netzbetreiber (Bilanzgruppenverantwortlichen) zu treffenden technischen Vorkehrungen, die Vereinbarkeit der Fristen und Termine mit der Bilanzierung nach dem Bilanzgruppensystem, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Durchsetzung des Kundenwillens sowie die für die Auflösung des Liefervertrages mit dem bisherigen Lieferanten maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen zu achten.“

 

 

5. § 71 Abs. 1 Z 8a lautet:

„8a. seinen Verpflichtungen gemäß § 40a oder § 40b nicht nachkommt;“

 

 

6. § 79 Z 4 lautet:

„4. hinsichtlich des § 40a sowie des § 40b der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;“

 

 

7. Dem § 97 Z 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

„5. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“

 

 

 

Artikel 3

Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) Nach § 16 Abs. 1 Z 30 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 31 angefügt:

„31. Erlassung von Verordnungen zur Regelung des für den Wechsel des Versorgers und der Bilanzgruppe maßgeblichen Verfahrens (§ 47a ElWOG und § 42e GWG).“

 

 

2. Der bisherige § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Energie-Control GmbH ist in Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion berechtigt, von den Netzbetreibern monatlich die Anzahl der gewechselten Kunden zu erheben.“

 

 

 

 

Begründung

 

 

 

Keine Weitergabe von Energiepreissenkungen an die Verbraucher

Ein großes Problem, unter dem die Stromkonsumenten zu leiden haben, liegt in der Tatsache der Nichtweitergabe von Strompreissenkungen durch die Energieversorger.

„Die Strompreise für KMU sollten deutlich niedriger sein als das, was wir derzeit haben,“ waren die klaren und unmissverständlichen Worte des Chefs der e-controll GmbH Walter Boltz in einer entsprechenden Stellungnahme vom 15. Juni 2009 (OTS191/15.06.2009) und er führt weiter aus, dass es vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen massive Benachteiligungen gebe. Das betrifft insbesondere die mangelnde Transparenz der Tarife ebenso wie die derzeitige asymmetrische Gestaltung der Preisgleitklauseln.

In dieselbe Kerbe schlägt der Präsident der Wirtschaftskammer Österreichs, wenn er in diesem Zusammenhang feststellt, dass zwar die Großhandelspreise massiv gesunken sind – und zwar von 116 Euro/MWh im Juli des Vorjahres auf 68 Euro/MWh im Juli 2009 – jedoch die KMU davon kaum etwas spüren. 
Im Gegenteil. Die Arbeiterkammer kritisiert in einer Aussendung die unerfreuliche Tatsache, dass die Strompreise nicht nur nicht gesunken sondern im vergangenen Jahr sogar um fünf Prozent gestiegen sind und fordert daher die Energieversorger auf, die sinkenden Preise auch an die Konsumenten weiterzugeben. 

Nicht zuletzt aus diesem Grund sind unter anderem nachstehende Maßnahmen dringend erforderlich, die geeignet sind den Wettbewerb im Energiebereich im Interesse der Energieverbraucher nachhaltig zu stärken:

 

Mangelnde Transparenz und Information für die Strom- und Gaskunden

Die gegenwärtige Gesetzeslage im Energierecht ist offensichtlich nicht ausreichend, um die aus Sicht der Verbraucher und Konsumenten erforderliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tarifgestaltung der heimischen Energieversorgungs­unternehmen sowie die von diesen ausgestellten Strom- und Gasrechnungen zu gewährleisten. Die diesbezügliche Kritik ist mannigfaltig und kommt nicht nur von betroffenen Kunden sondern beklagte unter anderem die Bundeswettbewerbsbehörde die von den EVUs versandten intransparenten und großteils sogar rechtswidrigen Abrechnungen.

„Die Abrechnungen würden vielfach so verwirrend und unverständlich gehalten, dass ein einfacher Vergleich mit billigeren Anbietern und damit ein Wechsel unmöglich werde,“ so die Bundeswettbewerbsbehörde in einer entsprechenden Mitteilung.

Auf der Strecke dabei bleiben die Konsumentinnen und Konsumenten, denen es nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, die jeweiligen Tarifmodelle und Stromrechnungen entsprechend zu verstehen und zu interpretieren, um den für sie günstigsten Anbieter für Strom und Gas herauszufinden.

 

Anbieterwechsel dauert zu lange

Es ist evident, dass der Anbieterwechsel nach wie vor viel zu lange dauert, und daher nur ein äußerst geringer Teil der Strom- und Gaskunden davon Gebrauch macht. Dies obwohl – wie auch aus dem jüngsten Energiepreis-Monitor des Wirtschaftsministeriums hervorgeht – bei einem Anbieterwechsel ein massives Einsparpotential gegeben wäre.  
Das Sparpotenzial beim Wechsel vom regionalen Standardanbieter zum Billigstbieter von Strom und Gas liegt je nach Region zwischen 3 Euro und 232 Euro pro Jahr. 
Gerade auch im Sinne der Stärkung des Wettbewerbs im liberalisierten Strom- und Gasmarkt wäre die Verbesserung und Erleichterung der Möglichkeit eines raschen Reagierens auf Preisentwicklungen durch das rasche Wechseln des Anbieters ein Gebot der Stunde.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie.

 

 

 

 

Wien, 19. November 2009