961/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Gartelgruber, Mag. Unterreiner

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungs-kommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft

 

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft regelt die Organisation und den Aufgabenbereich der im Titel des Gesetzes angeführten Organe.

Grundsätzlich ist es richtig und wichtig, dass im Bereich der öffentlichen Verwaltung Einrichtungen vorgesehen sind, die die Einhaltung des in diversen Rechtsnormen (u.a. Art. 7 B-VG, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) vorgesehenen Gleichbehandlungsgebots garantieren sollen.

Allerdings lassen die rechtlichen Rahmenbedingungen gerade im Bereich der Gleichbehandlungsanwaltschaft den Organen sehr viel Spielraum: So basiert deren Tätigkeit teils einfach nur aufgrund von Beschwerden natürlicher Personen, die sich diskriminiert fühlen (so etwa in §§ 3 Abs. 4 oder 4 Abs. 1 GBK/GAW-Gesetz), teils auf eigener Vermutung einer Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes (so etwa in §§ 4 Abs. 3 oder 5 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz), ohne dass eine genauere Determinierung von Begriffen wie „Diskriminierung“ und „Gleichbehandlung“ bzw. der inhaltlichen Prüfungen im Sinne der in den §§ 11 und 12 GBK/GAW-Gesetz angeführten Aufgaben erfolgt.

Dies öffnet Missbrauch bzw. realitätsfernen Entscheidungen Tür und Tor. Ein aktueller Fall kann etwa der Salzburger Kronenzeitung, Ausgabe vom 28.12.2009 entnommen werden:

Trachtenschneider wegen ‚falschen‘ Inserats verwarnt

Die Suche nach einer ‚Schneidermeisterin‘ per Zeitungsannonce hat einem Salzburger Unternehmer eine Verwarnung samt Strafdrohung eingebracht. Das Inserat hätte sowohl an weibliche als auch an männliche Interessierte gerichtet werden müssen, lautete die Kritik. Der Geschäftsführer des Trachtenmoden-Geschäftes kann das nicht verstehen. ‚Ich kann doch nicht von einem Herrn im Schritt der Damen Maß nehmen lassen‘, ärgert er sich.

Das Salzburger Unternehmen hat in seiner Maßabteilung sowohl Damen- als auch Herrenschneider beschäftigt. Weil eine Schneiderin in Karenz geht, sucht Nikolaus Lanz eine Nachfolgerin. ‚Es handelt sich nicht um eine Diskriminierung. Ich kann doch nicht für einen reinen Damenposten einen Herren suchen‘, empört er sich. Für die Maßschneiderei müsste die Ausnahmeregelung des Gleichbehandlungsgesetzes zum Schutz der Intimsphäre seiner Kunden gelten.

Anwältin Monika Groser von der Gleichbehandlungs-Anwaltschaft ortet hingegen eine Missachtung des ‚Gebots der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung‘, sie sah vorerst aber von einer Verwaltungsstrafe ab. Bei weiteren Verstößen blühe dem Salzburger aber eine Verwaltungsstrafe ‚bis 360 Euro‘, wurde in dem Brief vom 9. Dezember angedroht. ‚Ich finde es lächerlich, damit Juristen zu beschäftigen. Ich werde weiterhin eine Schneiderin suchen und inserieren. Die Strafe zahle ich‘, betont der Firmenchef. (…)“

Fälle wie dieser stellen in ihrer Lebensfremdheit eine Gefahr für den Wirtschaftsstandort Österreich dar und wirken auf die betroffenen Unternehmer schikanös. Sie schaden zudem in weiten Teilen der Bevölkerung dem Ansehen der Gleichbehandlungsanwaltschaft und sind in jeder Hinsicht kontraproduktiv.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft dahingehend vorsieht, dass bezüglich Begriffen wie „Diskriminierung“ und „Gleichbehandlung“ und der inhaltlichen Prüfung eine genauere Determinierung erfolgt, um in Zukunft missbräuchliche bzw. realitätsferne Entscheidungen von Gleichbehandlungskommission und Gleichbehandlungsanwaltschaft zu verhindern.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gleichbehandlungsausschuss