AA-337 XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten, Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer, Mag. Daniela Musiol, Scheibner, Hagen

Kollegen und Kolleginnen

zu der dem Bericht des Verfassungsausschusses 2380 d.B. beigedruckten Entschließung

Die gesamte beigedruckte Entschließung wird wie folgt geändert:

„Entschließung

betreffend Einführung einer Gesetzesbeschwerde

Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage für die einfachgesetzlichen Begleitmaßnahmen zur Gesetzesbeschwerde auszuarbeiten und so rechtzeitig dem Nationalrat zuzuleiten, dass eine Diskussion, Beschlussfassung und ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2015 möglich ist. Diese einfachgesetzlichen Begleitregelungen sollen insbesondere folgende Punkte beinhalten:

-  Schaffung einer Frist von vier Monaten, innerhalb derer der Verfassungsgerichtshof über die Ablehnung von „Gesetzesbeschwerden“ entscheidet;


-  Sicherstellung, dass - um mutwillige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden - das gerichtliche Verfahren nicht in jedem Fall bloß durch das Einbringen eines Antrages auf Normprüfung durch eine Verfahrenspartei unterbrochen wird, sondern - jedenfalls innerhalb der genannten viermonatigen Frist - grundsätzlich nur aufgrund gerichtlicher Entscheidung im Einzelfall;

-  Schaffung von Ausnahmen im Sinne der verfassungsrechtlichen Ermächtigung jedenfalls für Angelegenheiten des Exekutions- und Insolvenzrechts;

-  Sicherstellung, dass es in Angelegenheiten der öffentlichen Bücher (Grundbuch, Firmenbuch) nicht zur nachträglichen Rückgängigmachung oder Abänderung von Eintragungen aufgrund eines verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kommen kann, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit dieser öffentlichen Bücher nicht zu beeinträchtigen;

-   Inanspruchnahme der verfassungsrechtlichen Ausnahmen nach Art. 139 Abs. 1a und Art. 140 Abs. 1a B-VG nur, sofern - entsprechend der Begründung des Abänderungsantrages in der Ausschussfassung - die Ausnahme zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich (d.h. unerlässlich) ist und nach entsprechender Befassung der Öffentlichkeit und der betroffenen Fachkreise.“