10009/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.02.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am         Februar 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0271-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10174/J vom 14. Dezember 2011 der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Berücksichtigung von Spenden als Betriebsausgaben erfolgt durch Abzug von der Bemessungsgrundlage. Ergänzend dazu ist der Ausweis in der Steuererklärung (Kennzahlen 798, 685) vorgesehen. Diese Kennzahlen sind aber laut geltender Rechtslage nicht verpflichtend auszufüllen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Angaben betreffend diese Kennzahlen kein vollständiges Bild ergeben. Eine (weitere) Aufgliederung der Spenden nach den Fällen des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG ist nicht vorgesehen. Es sind vielmehr alle Spenden an die dort genannten Einrichtungen in einem Betrag in einer Kennzahl einzutragen. Somit lässt sich aus der Erklärung keine Aufschlüsselung nach den verschiedenen Kategorien von Spendenempfängern vornehmen.

 


Daher ist bei den im Folgenden genannten Daten (Auswertungen für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010) von einer signifikanten Untererfassung auszugehen. Hinsichtlich des geschätzten Steuerentfalls durch die Geltendmachung ist es sinnvoll, von den einzelnen Grenzsteuerstufen – und nicht von den Durchschnittssteuersätzen – auszugehen. Bei Personengesellschaften (Erklärung E 6) ist eine Zuordnung zu den Grenzsteuersätzen auf Ebene der Gesellschaft nicht möglich. Bei Körperschaftsteuerpflichtigen wurde der Steuerentfall für Fälle mit Mindestkörperschaftsteuer mit Null festgesetzt.

 

Einkommensteuer:

 

 


Körperschaftsteuer:

 

Erklärung K1

Jahr

Mindestkörperschaftsteuerfall
(KZ 2650 vorhanden bzw. ≠ 0)

Anzahl mit
Kennzahl 685

Summe
Kennzahl 685

Steuerersparnis nach
Grenzsteuersatz

2009

J

6

6.748

0

2009

N

62

1.315.456

328.864

2010

J

18

100.974

0

2010

N

58

161.291

40.323

 

Erklärung K2

Jahr

Mindestkörperschaftsteuerfall
(KZ 2650 vorhanden bzw. ≠ 0)

Anzahl mit
Kennzahl 798

Summe
Kennzahl 798

Steuerersparnis nach
Grenzsteuersatz

2009

J

0

0

0

2009

N

3

7.289

1.822

2010

J

0

0

0

2010

N

0

0

0

 

Zu 4. bis 6.:

Eine Gliederung nach den in der VO BGBl II Nr. 2002/506 genannten Aufwandskategorien ist im Prämienformular E 108c (generell) nicht vorgesehen. Dort ist vielmehr die Prämie in einer bestimmten Höhe zu beantragen. Eine entsprechende Auswertung ist daher nicht möglich. Für die in den Fragen angesprochene Auftragsforschungsprämie hat eine Aufschlüsselung auch gar keinen Sinn, weil hier die Bemessungsgrundlage in den in Rechnung gestellten Kosten besteht. Die in der VO vorgesehene Gliederung bezieht sich (nur) auf die eigen-betriebliche Forschung. Die Auswertungen wurden für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 durchgeführt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.