10013/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.02.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 10. Februar 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0424-IK/1a/2011

 

 

Zur Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10172/J betreffend „Wechsel des Energieversorgers“, welche die Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen am 14. Dezember 2011 an mich richteten, habe ich die zuständige Energie-Control Austria befasst. Auf Basis ihrer Stellungnahem kann Folgendes festgehalten werden:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

 

Der Lieferant Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG informierte seine Kunden im September 2011 über eine Preiserhöhung per 1. Oktober 2011. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde das Recht, der Preiserhöhung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das Vertragsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten als gekündigt, weswegen sich der Kunde für eine unterbrechungsfreie Versorgung einen neuen Lieferanten suchen muss; während dieser drei Monate muss der Kunde zum alten, nicht erhöhten Energiepreis versorgt werden. Im konkreten Fall der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG endete das Vertragsverhältnis mit 31. Dezember 2011, sodass der Kunde per 1. Jänner 2012 einen neuen Lieferanten benötigte.

 

Kunden der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG haben die Preiserhöhung nicht akzeptiert und Widerspruch erhoben. Im Laufe des Monats Oktober 2011 hat diese Kundengruppe neue Lieferverträge (bei diversen alternativen Lieferanten) per 1. Jänner 2012 abgeschlossen.

 

Am 18. November 2011 informierte der Netzbetreiber Wien Energie Gasnetz GmbH diese Kunden mit einem Schreiben über die mögliche Sperre der Gasanlage per 2. Jänner 2012, falls nicht spätestens bis 15. Dezember 2011 die Lieferbestätigung eines neuen Gaslieferanten vorgelegt werden würde.

 

Gemäß den geltenden Bestimmungen (Punkt 1.2.5. im Kapitel 7 der Sonstigen Marktregeln Gas) hat der Versorger alt den Netzbetreiber spätestens 12 Arbeitstage vor Ablauf des Energieliefervertrages über das Ende des Energieliefervertrages zu informieren. Der Netzbetreiber seinerseits ist verpflichtet, den Netzbenutzer in geeigneter Form über die Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren und ist berechtigt, eine physische Trennung der Anlage durchzuführen, sofern dem Netzbetreiber bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung kein neuer Liefervertrag vorgelegt wird. In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen der Wien Energie Gasnetz GmbH ist geregelt, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, seine Verpflichtungen auszusetzen, sofern der Netzbenutzer über kein aufrechtes Lieferverhältnis verfügt. In diesem Fall ist der Netzbenutzer spätestens 24 Stunden vor der Aussetzung der Verpflichtung des Netzbetreibers zu verständigen.

 

Die Beurteilung des Schreibens der Wien Energie Gasnetz GmbH vom 18. November 2011 durch die für die nähere Regelung des Verfahrens für den Wechsel des Versorgers zuständige Energie-Control Austria lautet wie folgt: Eine rechtzeitige Information des Netzbetreibers über eine bevorstehende Abschaltung ist aus Kundensicht grundsätzlich positiv zu beurteilen, weil damit eine mögliche Versorgungsunterbrechung verhindert werden kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Frist von "spätestens 24 Stunden vor der Aussetzung" laut Allgemeinen Verteilernetzbedingungen bzw. die allgemeine Pflicht zur Verständigung des Netzkunden ohne zeitliche Begrenzung gemäß den Bestimmungen in den sonstigen Marktregeln insofern äußerst großzügig ausgelegt, als die betroffenen Kunden bereits rund sechs Wochen vor der möglichen Abschaltung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Vorlage eines Liefervertrages informiert wurden. Die allzu frühe Information führte überdies zur Verunsicherung bei all jenen Kunden, welche zu diesem Zeitpunkt bereits einen Liefervertrag bei einem anderen Lieferanten unterfertigt hatten, weswegen bereits alle Voraussetzungen für eine unterbrechungsfreie Versorgung erfüllt waren. Darüber hinaus hätten die Kunden zum Zeitpunkt des Schreibens (18. November 2011) noch ausreichend Zeit für den Abschluss eines Liefervertrages gehabt.

 

Die Energie-Control Austria hat die Wien Energie Gasnetz GmbH in einem Schreiben auf die mögliche Verunsicherung von Kunden durch die zu frühzeitige Information über die mögliche physische Trennung der Anlage hingewiesen und ersucht, zukünftig solche Schreiben nur dann zu versenden, wenn unmittelbar absehbar ist, dass ein vertragsloser Zustand droht.

 

Im Übrigen wird derzeit eine Verordnung gem. § 123 GWG 2011 über die Ausgestaltung des neuen Wechselprozesses ausgearbeitet. Damit soll gewährleistet werden, dass der Wechselprozess künftig reibungsloser und vor allem rascher (im Sinne des § 123 Abs. 1 GWG 2011 maximal innerhalb von drei Wochen) erfolgen soll.

 

Bei der E-Control Austria wurden zu diesem Thema insgesamt rund 20 schriftliche und telefonische Anfragen gestellt, und zwar von Wiener Kunden bzw. von niederösterreichischen Kunden aus Umlandgemeinden im Konzessionsgebiet der Wien Energie Gasnetz GmbH.