10025/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.02.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

BMWF-10.000/0358-III/4a/2011
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien,17. Februar 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10241/J-NR/2011 betreffend Einhaltung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG durch die VertragspartnerInnen und Rechtsfolgen der Nichteinhaltung, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Folgende Vereinbarung nach Art. 15a B-VG betreffen den Aufgabenbereich meines Ressorts:
1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Techno- logy - Austria samt Anhang (BGBl. I Nr. 107/2006).
Art. VI dieser Vereinbarung enthält eine „Kündigungsklausel“.
2. Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau- Universität Krems) samt Anlage (BGBl. I Nr. 501/1994).
3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage (BGBl. I Nr. 81/2004).
Zu Frage 3:
Gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG stellt der VfGH auf Antrag der Bundesregierung oder der Landesregierung eines beteiligten Landes fest, ob eine Art. 15a-Vereinbarung vorliegt und ob die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (sofern es sich nicht um solche vermögensrechtlicher Art handelt) erfüllt worden sind.
Vermögensrechtliche Ansprüche aus einer Art. 15a-Vereinbarung können von den Parteien der Vereinbarung durch eine Klage nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
Gemäß Art. 15a Abs. 3 B-VG sind auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechts anzuwenden. Enthält ein Vertrag keine eigenen Regeln betreffend Nichterfüllung durch einen der Vertragspartner, sind die entsprechenden Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK; BGBl. Nr. 40/1980) anzuwenden. Diesbezüglich könnte für den Fall einer erheblichen Verletzung eines Vertrages Art. 60 WVK zur Anwendung kommen.
Zu Fragen 4 und 5:
In keinem Fall liegen Hinweise oder Sachverhalte vor, die auf eine Nichteinhaltung hindeuten.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.