10026/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.02.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

                                                                                            Wien, am 17.02.2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0426-IK/1a/2011

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 10177/J betreffend „Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Familienbeihilfe an Krisenpflegeeltern“, welche die Abgeordneten Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen am 20. Dezember 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:

 

Die Krankenversicherungsträger haben das Kinderbetreuungsgeldgesetz rechtskonform zu vollziehen. Demnach besteht nur Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn alle Voraussetzungen hiefür erfüllt werden.

 

Dazu gehört auch, dass der Elternteil mit dem Kind (dauerhaft) im gemeinsamen Haushalt lebt. Der gemeinsame Haushalt mit dem Kind ist jedoch bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit des leiblichen Kindes (etwa bei Krisenpflegeeltern) oftmals nicht aufgelöst; Kinderbetreuungsgeld gebührt daher weiterhin dem leiblichen Elternteil und nicht dem Krisenpflegeelternteil. Das Kinderbetreuungsgeld gebührt zudem immer nur einem Elternteil für ein Kind. Auch Krisenpflegeeltern sind an die Mindestbezugsdauer von derzeit zwei Monaten gebunden. Bezieht ein Elternteil zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld, so sieht das Gesetz eine Verpflichtung zur Rückforderung der Leistung vor.


Die Schaffung einer Ausnahme für Krisenpflegeeltern von der Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen dauerhaften Haushaltes, von der Mindestbezugsdauer oder vom Prinzip der Auszahlung an nur einen Elternteil  ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht umsetzbar.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Da die Familienbeihilfe eine Monatsleistung ist, ist eine tageweise Aufteilung gesetzlich nicht vorgesehen. Im FLAG 1967 ist auch festgelegt, dass die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal gebührt. Ist ein Kind in einem Monat nacheinander zwei unterschiedlichen Haushalten zugehörig, erhält der Elternteil, der überwiegend den Haushalt geführt hat, die Familienbeihilfe.

 

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld werden bei nur vorübergehendem Aufenthalt der Kinder bei Krisenpflegeeltern weiter dem leiblichen Elternteil ausbezahlt. Ist nicht vorhersehbar, ob es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit des Kindes handelt oder ob der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgelöst wird, so müssen die Familienleistungen vorläufig eingestellt werden. Wurde der gemeinsame Haushalt mit dem leiblichen Kind aufgelöst, so erfolgt keine Auszahlung an den leiblichen Elternteil, sondern erfolgt eine Prüfung der Ansprüche der Krisenpflegeeltern, die einen Antrag gestellt haben. War das Kind nur kurzfristig bei Krisenpflegeeltern, so erfolgt eine Nachzahlung an den leiblichen Elternteil.

 

Die Vollzugsbehörden (Finanzämter und Krankenversicherungsträger) sind verpflichtet, die Familienleistungen nur auszuzahlen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen bzw. voraussichtlich vorliegen. Ist unklar, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, kann vorerst keine Auszahlung erfolgen -  auch um  Rückforderungen zu vermeiden.