1003/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.04.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0053-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 16. April 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 904/J-NR/2009 betreffend das „Verhalten von PädagogInnen in Bundesschulen“, die die Abg. Ing. Mag. Hubert Kuzdas und Genossinnen am 17. Februar 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Zulässigkeit der „Kundgebung“, teils auch als „Demonstration“ bezeichnet, ist nicht vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu beurteilen, sondern richtet sich nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes. Aus schulrechtlicher Sicht kann lediglich der Frage nachgegangen werden, ob die Teilnahme an einer Versammlung erlaubt war oder nicht. Da die Schülerinnen und Schüler zum regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch verpflichtet sind und die Teilnahme an einer Versammlung keinen gerechtfertigten Verhinderungsgrund darstellt, wäre – vorausgesetzt, der Klassenvorstand hat nicht eine Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt (was auf Grund des Fehlens eines wichtigen Grundes nicht anzunehmen ist) – die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern während der Unterrichtszeit nicht zulässig gewesen.

 

Zu Fragen 2 und 5:

Dazu wird auf die Anzeigeverpflichtung gemäß Versammlungsgesetz und die Nichtuntersagung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Unter Hinweis auf die die Beantwortung der Fragen 2 und 5 ist eine Kundgebung durch Schulbehörden nicht genehmigungsfähig.

 

Zu Frage 4:

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur war nicht informiert.

 

Zu Fragen 6 bis 8:

Nein. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 5 verwiesen.

 

Zu Fragen 9 und 10:

Es ist nicht Aufgabe der Schule, Schülerinnen und Schüler, die sich unrechtmäßig auf einer Versammlung befinden, zu beaufsichtigen.

 

Zu Frage 11:

Nein, ein Verbleib an der Schule war möglich; speziell in den 5. Klassen hat in zwei Gruppen Unterricht stattgefunden.

 

Zu Frage 12:

Der Unterricht wurde mit der 4. Stunde fortgesetzt.

 

Zu Frage 13:

Ja.

 

Zu Frage 14:

Mit der „Teilnahme an einer Kundgebung“.

 

Zu Frage 15:

Es konnte keine Pflichtverletzung von Pädagoginnen und Pädagogen festgestellt werden.

 

Zu Frage 16:

Nein.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.